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Tarifparteien bringen neuen Antrag auf den Weg

Allgemeinverbindlichen Mindestlohn in der Weiterbildung sichern!

Seit dem 1. August 2012 gilt erstmals ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch. Durch verbindliche Lohnuntergrenzen sollen Geschäftsmodelle, die auf Lohndumping basieren, erschwert und so die Branche stabilisiert werden. Diese war über Jahre geprägt von Niedriglöhnen und einem Unterbietungswettbewerb, dem zahlreiche Anbieter und damit sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze zum Opfer gefallen sind. Jetzt gehen die Tarifparteien in die nächste Runde.

Tarifvertrag fortgeschrieben

Da der zugrundeliegende Tarifvertrag und damit die Rechtsverordnung am 30. Juni 2013 auslaufen, haben die Tarifparteien frühzeitig Verhandlungen über einen Tarifvertrag aufgenommen, der sicherstellen soll, dass die verbindlichen Lohnuntergrenzen weitergelten. Dabei haben sie den Tarifvertrag in mehreren Punkten weiterentwickelt, um auch weiterhin angemessene Mindestarbeitsbedingungen zu gewährleisten. An der Notwendigkeit eines allgemeinverbindlichen Mindestlohns hat sich nichts geändert. Würde der Mindestlohn entfallen, würde die Branche innerhalb kürzester Zeit wieder von einem ungezügelten Unterbietungswettbewerb beherrscht.

Mindeststundensätze erhöht

Die Tarifparteien haben Lohnsteigerungen in mehreren Schritten vereinbart, um mit der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung Schritt zu halten. Die Gewerkschaften hatten darüber hinaus eine Angleichung der Mindeststundensätze Ost an das Westniveau gefordert. Das konnte nicht ganz erreicht werden. Dennoch werden die Mindestlöhne im Osten stärker angehoben als in Westdeutschland, so dass der Abstand bis zum Ende der Laufzeit auf 85 Cent schrumpft.

Mindeststundenvergütung (brutto) West:
- ab dem 01.07.2013: 12,60 €,
- ab dem 01.01.2014: 13,00 €,
- ab dem 01.01.2015: 13,35 €.

Mindeststundenvergütung (brutto) Ost:
- ab dem 01.07.2013: 11,25 €,
- ab dem 01.01.2014: 11,65 €,
- ab dem 01.01.2015: 12,50 €.


Mindesturlaubsanspruch auf 29 Tage angepasst

Außerdem haben die Tarifparteien den jährlichen Urlaubsanspruch entsprechend der Entwicklung im öffentlichen Dienst von 26 Tagen auf 29 Tage im Jahr erhöht. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) dient wie zuvor der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) als Referenz für die Arbeitsbedingungen in der Weiterbildungsbranche. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das die bisherige Urlaubsstaffelung des TVöD nach dem Lebensalter wegen unzulässiger Diskriminierung für unwirksam erklärt hatte, wurde im TVöD eine neue Urlaubsregelung vereinbart, die 29 Tage von Anfang an vorsieht.

Feste Monatslöhne und Arbeitszeitkonten

Schließlich haben die Tarifparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Branche üblicherweise verstetigte Monatslöhne gezahlt werden. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz verlangt strikte Fälligkeitsregelungen, die sich auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beziehen. Der neue Tarifvertrag stellt klar, dass in Fällen, in denen ein Monatslohn gezahlt wird und Arbeitszeitkonten eingerichtet wurden, ein Zeitausgleich möglich sein soll. Der Monatslohn muss mindestens der Mindeststundenvergütung multipliziert mit der vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit und dem Faktor 4,348 entsprechen. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen und ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.

Neuer Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung nach AentG

Der neue Tarifvertrag wurde am 14. Februar 2013 unterschrieben und dem Bundesarbeitsministerium am 18. Februar mit einem erneuten Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung auf der Grundlage des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) vorgelegt. Damit haben die Tarifparteien das ihnen Mögliche beigetragen, damit auch nach dem 30. Juni 2013 ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn fortbestehen kann. Das Ministerium wird aller Voraussicht nach einen Verordnungsentwurf im Bundesanzeiger veröffentlichen und Gelegenheit zu Stellungnahmen geben. Dann wird der Antrag erneut im Tarifausschuss behandelt. Die Gegner des Mindestlohns werden wieder versuchen, Stimmung gegen die Allgemeinverbindlicherklärung zu machen. Deshalb ist es wieder wichtig, dass die Beschäftigten gemeinsam mit den Arbeitgebern, die sich zum Mindestlohn bekennen, ebenfalls Position beziehen.

Qualität in der Weiterbildung gibt es nur, wenn auch die Arbeitsbedingungen stimmen! Gute Arbeit für guten Lohn!


Quelle: Tarifinfo ver.di Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung, Februar 2013


Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Öffentliche Beschäftigungspolitik
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 01.03.2013

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024