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Für eine gesicherte Finanzierung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines kohärenten Bildungssystems



Die zukünftige Finanzierung der Weiterbildung muss im Gesamtzusammenhang mit der Diskussion zur Bildungsfinanzierung, den Anforderungen der - durch Demographie veränderten - Entwicklung in Wirtschaft und Gesellschaft und insbesondere zur Reform der beruflichen Bildung betrachtet werden.

ver.di setzt sich auf allen Handlungsfeldern für den Ausbau der Weiterbildung zu einer - diesen Namen auch verdienenden - 4. Säule des Bildungssystems und die Einführung einer neuen gesetzlich gesicherten Finanzierungsbasis der Weiterbildung ein. Mittel- und langfristig fordern wir:

a. Der Rechtsanspruch auf Weiterbildung muss wieder gesetzlich verankert werden durch ein Weiterbildungsrahmengesetz des Bundes.

b. Berufliche Weiterbildung und berufliche Rehabilitation müssen auf eine gesicherte, gesetzlich geregelte Finanzierung umgestellt werden.

c. Einführung eines Erwachsenen-Bafög.

d. Einführung von insolvenzsicheren Bildungskonten (Lernzeitansprüchen) und branchenspezifischen Bildungsfonds für die betriebliche Weiterbildung.


Kurzfristig fordern wir:

Solange die Finanzierung der beruflichen Weiterbildung nicht auf ein gesichertes steuerfinanziertes Modell umgestellt wird, muss die Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere von arbeitslosen und behinderten Personen über die Sozialgesetzbücher II, III und IX gesichert bzw. wiederhergestellt werden. Kontraproduktive Regelungen wie der im Hartz-IV-Gesetz verankerte "Aussteuerungsbetrag" und die "neue Steuerungslogik" für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sind umgehend zu beseitigen. Die für 2007 geplante Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung darf nicht zu Lasten der beruflichen Weiterbildung gehen.


Begründung

I. Situation der Weiterbildung

Die Finanzierung der Schulausbildung im Primar- und Sekundarbereich sind durch staatliche, in der Regel länderspezifische Regelwerke weitestgehend gesichert.

Das duale Ausbildungssystem wird im fachpraktischen Bereich von den Firmen finanziert. Die fach-theoretische Ausbildung erfolgt an Berufsschulen, deren Finanzierung ebenfalls durch staatliche (länderspezifische) Regelwerke gesichert oder zumindest erfasst ist.

Auch Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen sind derzeit im Regelfall durch staatliche Finanzierung gesichert. Allerdings wird derzeit durch die Einführung von Studiengebühren und durch Privatisierungsbestrebungen der bisher bestehende Konsens angegriffen.

Sobald es sich jedoch um Weiterbildung, Anpassungsfortbildung oder Aufstiegsfortbildung handelt, existieren gesetzliche Regelungswerke praktisch nicht. Auch die Sozialgesetzbücher II und III enthalten keinerlei Rechtsansprüche für arbeitslose Arbeitnehmer, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Lediglich das SGB IX enthält noch einen solchen Rechtsanspruch für Rehabilitanden, der allerdings in der Realität immer mehr in Frage gestellt wird.

Weiterbildung kann notwendig sein:

a) Während der Berufsphase
  • um sich auf betriebliche Veränderungen einstellen zu können. (arbeitgebermotiviert)
  • um betrieblichen Anforderungen der Zukunft gerecht werden zu können. (arbeitgeber- und arbeitnehmermotiviert)
  • um das Spektrum von Kenntnissen und Fertigkeiten zur erweitern (arbeitgeber- und arbeitnehmermotiviert)
  • bei angestrebter Aufstiegsqualifizierung (arbeitgeber- und arbeitnehmermotiviert)

b) Bei bestehender oder vorauszusehender Arbeitslosigkeit:
  • Kurzqualifizierung zur umgehenden Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
  • Anpassungsfortbildung im und um das bisher ausgeübte Tätigkeitsfeld herum.
  • Vollständige, berufliche Neuausrichtung bei fehlenden Beschäftigungschancen im bisher ausgeübten Beruf.
  • Qualifizierung im Falle der Notwendigkeit beruflicher Rehabilitation.
  • Notwendige Qualifizierung bei der Resozialisierung Strafgefangener.
  • Sozialtherapeutische Maßnahmen zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser.

Unter Weiterbildung fallen auch Bildungsbereiche, die mehr über die Mängel und das Versagen der Erstausbildung ausdrücken: nachholende Hauptschulabschlusskurse, Berufserstausbildung in überbetrieblicher Form und ähnliche Bildungsangebote. Hierzu gehört auch die Umschulung als Instrument zum Erhalt oder zur Wiedererlangung der Arbeitsmarktfähigkeit und zur Behebung von Defiziten der Erstausbildung (bis zu 50% der UmschülerInnen verfügten nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung).
Vor allem diese Maßnahmen sind mit der Einführung der Hartz-Gesetze am meisten
reduziert worden.


II. Unterinvestition in Weiterbildung

Die Ausgaben für Weiterbildung sind in den letzten Jahren trotz der ständigen Diskussion über die Notwendigkeit lebenslangen Lernens rückläufig. Die Timmermann-Kommission spricht in diesem Zusammenhang von einer Unterinvestition in Weiterbildung und zwar in allen Teilbereichen:

a. Unterinvestition der Unternehmen

Die Ausgaben für betriebliche Weiterbildung für Arbeitnehmer sind von 17,5 Mrd. € in 1998 auf 16,8 Mrd. € in 2001 zurückgegangen (aktuellere Zahlen nicht vor). Deutschland bildet damit das Schlusslicht unter den "alten" EU-Staaten (niedrigster Anteil der Weiterbildungskosten an den Arbeitskosten). Überwiegend werden nur kurzfristige betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen finanziert.
Tarifliche Regelungen hierzu gelten nur für 5% der Unternehmen, in 20 - 25% der Betriebe werden Betriebsräte mit Fragen betrieblicher Weiterbildung befasst.

b. Unterinvestition des Staates und rückläufige Bildungsausgaben aus Mitteln der Sozialversicherungen

Der Staat zieht sich zunehmend aus der Finanzierung von Weiterbildung zurück. Dies gilt zum einen für die Gemeinden, die ihre Zuschüsse z.B. für die Volkshochschulen immer weiter kürzen.

Insbesondere gilt dies für die bislang von der Bundesagentur für Arbeit finanzierte berufliche Weiterbildung. Diese Entwicklung hat in den letzten drei Jahren dazu geführt, dass allein die Teilnehmerzahlen in der SGB-III-geförderten Weiterbildung sich von ca. 360.000 (Mitte 2002) auf unter 100.000 (Herbst 2005) reduziert haben. Umschulungen sind so gut wie abgeschafft und kurzfristige Qualifizierungsmodule werden nur noch in seltenen Ausnahmefällen genehmigt. Standardmaßnahmen sind mittlerweile die sog. Trainingsmaßnahmen, die allerdings mit Weiterbildung im Sinne von Kompetenzerweiterung und Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit des Einzelnen kaum etwas zu tun haben.
Die BA hält sich für die Aufgabe der beruflichen Qualifizierung nicht mehr für zuständig.

c. Unterinvestition der Individuen

Um Weiterbildung und ihre Finanzierung sollte sich künftig jeder weitgehend selbst kümmern, so die neoliberale Lehrmeinung (u.a. vertreten von Wolfgang Clement). Im Gegensatz dazu steht die Tatsache, dass auch die Ausgaben der privaten Haushalte für Weiterbildung rückläufig sind, was bei sinkenden Realeinkommen kaum verwunderlich ist. Hinzu kommt, dass für den großen Kreis der sog. Nie-Teilnehmer an WB-Maßnahmen (zu denen vor allem ältere Arbeitnehmer, Migranten, Bildungsabbrecher, Langzeitarbeitslose und Frauen mit Kindern in besonders großen prozentualen Anteilen zählen) auch nicht erkennbar ist, woher sie die finanziellen Mittel nehmen sollen.


III. Positionen der Bundesregierung zur Weiterbildung

Im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 trägt der Abschnitt 3.5 die Überschrift:

"Lebenslanges Lernen; Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung – Wachstumspotential der Weiterbildung nutzen"

Dort heißt es:

"Wir wollen mittelfristig die Weiterbildung zur 4.Säule des Bildungssystems machen und mit bundeseinheitlichen Rahmenbedingungen eine Weiterbildung mit System etablieren."

In diesem Abschnitt wird die Notwendigkeit von Weiterbildung begründet und eine deutliche Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung gefordert. Zentrales Argument:

"Lebensbegleitende Weiterbildung sichert Qualifikation und schützt damit vor dem Verlust des Arbeitsplatzes".

Ebenso wird der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitslosen mit besonderen Vermittlungshemmnissen angestrebt.

So weit, so gut. Was dann zum Thema Finanzierung folgt, ist allerdings mehr als fragwürdig:

"An der Finanzierung von Weiterbildung müssen sich die Allgemeinheit, die Wirtschaft und der Einzelne in angemessener Weise beteiligen. Durch Bildungssparen wollen wir ein neuen Finanzierungsinstrument entwickeln und dazu das Vermögensbildungsgesetz novellieren. Dies geschieht haushaltsneutral."

Zwar heißt es weiter:"Wir wollen insbesondere sozial Benachteiligte fördern, um deren Weiterbildungsbeteiligung zu erhöhen." Wie dieses finanziert werden soll, wird jedoch nicht ausgeführt.

Im Gegenteil wird im vorherigen Abschnitt zum Thema Arbeitsmarkt die Absicht verkündet, ab 2007 den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 6,5 auf 4,5 % senken zu wollen, wobei ein Prozentpunkt von der Bundesagentur für Arbeit durch "Effizienzgewinne und Effektivitätssteigerung" finanziert werden soll (ca. 7 Mrd.€). Zu diesem Zweck sollen in 2006 "auch die allgemeinen Instrumente der Arbeitsförderung, insbesondere die Weiterbildungsförderung gemeinsam mit der Wirtschaft auf ihre Wirksamkeit hin überprüft" werden.

Dieses lässt eher befürchten, dass es bei der BA-finanzierten Weiterbildung noch weitere massive Einschnitte geben wird, ohne dass ein Ersatz durch andere Finanzierungsinstrumente erkennbar ist.
Das von der Regierung geplante "Bildungssparen" kann allenfalls ergänzend für individuelle Bildungsziele in Betracht kommen, kann aber keines der bisherigen Finanzierungsinstrumente ersetzen.

Bedenklich stimmen auch jüngste Äußerungen von Bildungsministerin Schavan, wonach neue gesetzliche Regelungen zur Weiterbildung aus ihrer Sicht nicht sinnvoll seien.


IV. Gewerkschaftliche Positionen zur künftigen Finanzierung von Weiterbildung

In einem zu beschließenden Weiterbildungsgesetz sollten für die unterschiedlichen Weiterbildungs-Teilnehmergruppen folgende Finanzierungsgrundsätze verankert werden.

A.. Weiterbildung Beschäftigter :
  1. Weiterbildungen, die durch den Arbeitgeber initiiert werden, müssen auch von diesem bezahlt werden. z.B. :

    a. Einführung neuer Technologien

    b. Veränderung des Einsatzschwerpunktes

    c. Laufende Anpassung des Arbeitsumfeldes

    d. Präventive Weiterbildung für den Beruf

    Sinnvoll ist in diesem Rahmen die Einführung regionaler und branchenspezifischer Fonds, ohne Belastung der Arbeitnehmer. Tarifliche Regelungen zu diesem Thema sind lediglich als Ergänzung gesetzlicher Ansprüche sinnvoll, da sie lediglich einen geringen Anteil der Arbeitnehmer erreichen und dann auch wieder der Kassenlage (Konjunktur und Gewinngier) unterworfen sind.

  2. Lernzeitansprüche sind sinnvoll, jedoch nur dann, wenn diese Ansprüche im alleinigen Zugriff des Arbeitnehmers bleiben.

    a. Der Arbeitnehmer hat das alleinige Verfügungsrecht über die Lernzeitansprüche. Allerdings müssen die Lernzeiten den o.g. präventiven Charakter besitzen.

    b. Der Lernzeitanspruch bleibt beim Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber oder bei Eintritt von Arbeitslosigkeit erhalten.

    c. Die Lernzeitansprüche werden gegen Insolvenz gesichert.

    d. Umwandlung von Lernzeitansprüchen in Geld ist nicht möglich.

  3. Die Modalitäten müssen gesetzlich geregelt werden.

    a. Zeit- und Geldanspruch je Beschäftigungsmonat.

    b. Sicherstellung der für diesen Zweck von Betrieben gezahlten Gelder auf Personenkonten.

    c. Absolutes Verfügungsverbot für Unternehmen und Staat für diese Konten.

    d. Regelung von Freistellungsansprüchen.

  4. Für Aufstiegsfortbildungen, die entweder „near the job“ oder in Vollzeitform durchgeführt werden besteht die Chance, das Meister-Bafög auszuweiten. Allerdings ist zu bemerken, dass neue Formen der Aufstiegsfortbildung entstehen, die durch marktbeherrschende Firmen angeboten werden (z.B. Microsoft und SAP) und deren Lehrgangsgebühren so hoch sind, dass sie den meisten Beschäftigten nicht so einfach zuzumuten sind. Eine Bafög Regelung, wie auch immer, muss diesen Tendenzen Rechnung tragen.

  5. Weiterbildungen, die nicht in unmittelbarem Bezug zur Berufstätigkeit stehen, sind wie bisher Privatsache. Für diesen Bereich sollte aber eine „Grundversorgung“ – wie sie derzeit z.B. durch die Volkshochschulen besteht – vorhanden sein.

B. Weiterbildung nicht beschäftigter Menschen:
  1. Jeder Mensch, der seinen Arbeitsplatz verliert, muss wieder einen Rechtsanspruch auf sinnvolle Anpassungsqualifizierung oder auch auf die Möglichkeit vollständiger, beruflicher Neuausrichtung haben. Das funktioniert jedoch nur dann, wenn die Übernahme der Bildungskosten vom Status der Arbeitsuchenden unabhängig sind, d.h.

    a. Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II werden unabhängig von der Leistungsart gefördert.

    b. Kontraproduktive Regelungen wie der „Aussteuerungsbetrag“ und die Trennung der SGB-III und SGB-II- Rechnungskreise müssen wieder abgeschafft werden.

    c. Die Finanzierung ist gesetzlich zu regeln (keine Verordnungen) und dem Status der Grundbildung (Schule, Berufsausbildung, Hochschule etc.) gleichzustellen.

  2. In letzter Konsequenz bedeutet dies, dass die Agenturen für Arbeit, die ARGEn und die optierenden Gemeinden nur noch für den Unterhalt etc. verantwortlich sind. Die Frage der beruflichen Weiterbildung wird unabhängig von der Zugehörigkeit zum jeweiligen System und somit auch durch andere Zuständigkeiten geregelt.

  3. Die schnelle Aufnahme einer neuen Arbeit hat nur dann Vorrang, wenn es sich um eine der bisherigen Qualifikation entsprechende Tätigkeit mit längerfristiger Perspektive handelt. Ist nach billigem Ermessen ersichtlich, dass die bestehende Berufsausbildung oder die im Berufsleben anderweitig erreichten Qualifikationen nicht ausreichen, um im Vermittlungsprozess erfolgreich zu sein, ist sofort eine berufliche Neuausrichtung anzugehen.

C. Berufliche Ausbildung von Menschen mit Behinderungen
  1. Menschen mit Behinderungen müssen weiterhin so gefördert werden, wie es das SGB-IX vorschreibt. Dem Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation ist in vollem Umfang wieder Rechnung zu tragen.

  2. Bei diesen Menschen ist nicht der Vermittlungsfähigkeit die Priorität zuzuordnen. Vielmehr ist die Teilhabe am „normalen“ Leben das oberste Gebot. Diesem Ziel hat sich jede politisch motivierte Sparüberlegung und vor allem das Chaos im Maßnahmeportfolio der Bundesagentur (und der anderen Reha-Träger) unterzuordnen.

D. Berufliche Ausbildung von Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen
  1. Migranten, Langzeitarbeitslose, Menschen mit niedrigem Bildungsstand und Angehörige gesellschaftlicher Randgruppen haben derzeit kaum eine Chance durch Vermittlung oder Weiterbildung der Arbeitslosigkeit zu entkommen, oder sogar entkommen zu wollen.

    Ein Grund für diese Situation ist sicher die mangelnde Grundbildung. Entweder sind keine verwendbaren Schulabschlüsse vorhanden und wenn doch, so sind sie, leider, nicht verwendbar.

    Ein zweiter Grund liegt in einer sozialen Diskriminierung. Viele Menschen leben, bedingt durch langjährige Arbeitslosigkeit am Rande des Existenzminimums und gebrandmarkt als Außenseiter. Sie haben vielfach Lücken im System genutzt um zu überleben. Viele haben sich arrangiert und sehen keine Notwendigkeit zur Reintegration. Andere sind nach ihrer Schulentlassung gar nicht erst in einen Arbeitsprozess integriert worden. Für sie potenziert sich das Risiko der Langzeitarbeitslosen. Auch diese Personen müssen einen Anspruch auf Weiterbildung haben, der gesetzlich zu regeln ist.

  2. Frauen, die nach mehrjähriger Familienphase wieder in das Berufsleben zurückkehren wollen, haben im derzeitigen System keinerlei Ansprüche auf berufliche Weiterbildung erworben. Aber sie haben Kinder erzogen und damit in der Gesellschaft einen Anspruch auf Anerkennung dieser Arbeit erworben. Wenn Frauen nach einer Phase der Kindererziehung, ohne jede zeitliche Begrenzung, wieder in das Berufsleben zurückkehren wollen oder müssen, sind Anpassungsqualifizierungen oder berufliche Neuausrichtungen gesetzlich zu regeln.


Quelle: Beschluss des Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung in ver.di, 23. März 2006.

Sie können diesen Beschluss hier auch als pdf-Datei herunterladen.


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Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 29.08.2006