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Vorsitzende des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit:

Aussteuerungsbetrag muss verfassungsrechtlich überprüft werden

„Mit dem Aussteuerungsbetrag werden Mittel der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung zweckentfremdet, weil sie zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushaltes herangezogen werden. Dies ist Auffassung der ganz überwiegenden Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates der selbstverwalteten Bundesagentur für Arbeit (BA). Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Beratungspflicht hat der Verwaltungsrat deshalb beschlossen, ein Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit des Aussteuerungsbetrages in Auftrag zu geben“, erklärten heute Peter Clever und Annelie Buntenbach, Vorsitzender und stellv. Vorsitzende des Verwaltungsrates der BA.

Mit geplanten 4 Milliarden Euro im Jahr 2007 werden der Arbeitslosenversicherung mehr als 10 Prozent der geplanten 31 Milliarden Euro Beitragseinnahmen entzogen. Den Aussteuerungsbetrag zahlt die BA aus Beitragsmitteln, wenn innerhalb von drei Monaten nach Auslaufen eines Arbeitslosengeldanspruchs der Arbeitslose „Arbeitslosengeld II“ bezieht. Die Höhe des Aussteuerungsbetrags entspricht den durchschnittlichen Kosten für eine Bedarfsgemeinschaft (Arbeitsloser, sein Partner und eventuell Kinder) für ein Jahr, zurzeit etwa 10.000 Euro. Im Jahr 2005 zahlte die BA 4,55 Milliarden Euro, im Jahr 2006 3,28 Milliarden Euro an den Bund.

Die Behauptung, wonach der Aussteuerungsbetrag ein Anreiz für die BA sein soll, den Übertritt eines Arbeitslosengeldempfängers ins Arbeitslosengeld II zu verhindern, stellt sich bei näherer Betrachtung als Scheinargument dar. Richtig ist, dass es schon zu den Kernaufgaben der BA in der Arbeitslosenversicherung gehört, ihre Versicherungsnehmer nach besten Kräften dabei zu unterstützen, Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. zu verkürzen und somit auch Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Falls dies nicht oder erst spät gelingt, muss die BA umso mehr Arbeitslosengeld zahlen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine zusätzliche Strafsteuer die Vermittlungsanstrengungen positiv beeinflussen sollte. „Der Aussteuerungsbetrag dient damit nicht der Wiedereingliederung Arbeitsloser, sondern der Geldbeschaffung für den Bundeshaushalt. Sinnvolle Integrationsmaßnahmen vor allem zur Weiterbildung und Qualifizierung werden durch den Aussteuerungsbetrag sogar erschwert und verhindert“, erklärten Clever und Buntenbach.

Von Anfang an hat sich die ganz überwiegende Mehrheit des Verwaltungsrates gegen die Zweckentfremdung von Beitragszahlermitteln mit dem Aussteuerungsbetrag gewandt. Mehrere Gespräche mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben keine Entlastung der Beitragszahler vom Aussteuerungsbetrag gebracht. So ist z. B. die besonders unsinnige Aussteuerungszahlung für Arbeitslosengeldempfänger, die von der sog. 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben, nicht beendet. Danach müssen 58-Jährige nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, obwohl sie weiter Arbeitslosengeld beziehen. Obwohl der BA in diesem Fall sogar gesetzlich die Hände bei der Arbeitsvermittlung gebunden sind, wird auch für diese Arbeitslosengeldempfänger der Aussteuerungsbetrag fällig.

Der Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan überwacht und berät die Verwaltung der BA in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes. Hierzu gehört auch die Verwendung von Beitragsmitteln zur Finanzierung des Aussteuerungsbetrages.

Quelle: Pressemitteilung der BA 084 vom 01/12/2006

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 12.12.2006

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 29.03.2024