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Unfallversicherungsschutz von Honorardozent/innen

Das NRW-Beschäftigtenforum der Honorardozent/innen in DaF/DaZ-Kursen informierte sich auf seinem Treffen am 13.01.07 ausführlich darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist. Zu diesem komplexen Thema gab es ausführliche Erläuterungen von Frau Kirsten Heider, Frau Melanie Kühne und Herrn Norbert Lehnen vom Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband.

Der Gemeindeunfallversicherungsverband stellt die von den Arbeitgebern finanzierte Pflichtversicherung der Beschäftigten der kommunalen Volkshochschulen vor Arbeits- und Wegeunfällen sicher. Zwar sind selbständig Tätige grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn sie sich nicht freiwillig und auf eigene Kosten versichern. Dies ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, 0203-3487-0, möglich.

Aber Honorardozent/innen können auch kraft Gesetzes (SGB VII) versichert sein, wenn im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. Dies wurde bereits vor Jahren für Lehrer/innen im 2. Bildungsweg der Volkshochschulen zum Erwerb von schulischen Abschlüssen entschieden.

Nach Auffassung des Beschäftigtenforums sind die Vorgaben nach dem Zuwanderungsgesetz für die seit dem 01. Februar 2005 stattfindenden Integrationskurse durch das Bundesinnenministerium und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) so detailliert, dass die dort tätigen Honorardozent/innen im Sinne der Unfallversicherung als Beschäftigte gelten. Ganz entscheidend ist, dass die Dozenten in den Integrationskursen den Unterrichtsinhalt nicht wesentlich mitgestalten können, an der Abnahme von Prüfungen und Tests beteiligt werden, Schulsprechstunden abhalten, Klassenbücher führen müssen und Unterrichtsbesuche vom BAMF stattfinden. Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Würdigung kommt es bei der Unfallversicherung auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Nach Auffassung des Beschäftigtenforums ist die Arbeit der Honorardozent/innen in den Integrationskursen fremdbestimmt und in die Organisation der Kursanbieter eingegliedert.

Der Gemeindeunfallversicherungsverband prüft nach jedem gemeldeten Arbeits- oder Wegeunfall von Amts wegen, ob er Leistungen erbringt. Erforderlich sind deshalb entsprechende Angaben durch das Unfallopfer bei den behandelnden Ärzten und durch die Volkshochschule: Es muss ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit oder auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit (z.B. Unterricht, von der VHS veranlasste berufliche Fortbildung) nachgewiesen werden.

Bisher gibt es keine bindende Entscheidung durch das Bundessozialgericht. Im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes werden wir im Einzelfall bei Ablehnung von Leistungen auf eine entsprechende Entscheidung hinarbeiten und unsere Mitglieder unterstützen.

Quelle: Eine Veröffentlichung des ver.di - Landesbezirks NRW, Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung, und des GEW-Landesverband NRW, Düsseldorf den 15.01.2007

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 17.01.2007