Förderung der beruflichen Weiterbildung

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Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

In der umfangreichen Anfrage findet sich ein gesondertes Kapitel zu Fragen der beruflichen Weiterbildung. Wir dokumentieren hier die Fragen und Antworten der Bundesregierung zu diesem Kapitel.


VIII. Zu den Einflüssen der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auf die geförderte berufliche Weiterbildung sowie auf die Situation und Entwicklung der Bildungsträger


Frage 87. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der durch die Evaluierung von Hartz I bis III ermittelten großen Bedeutung der Förderung der beruflichen Weiterbildung für die Entwicklung des Arbeitsmarkts die Ursachen für den erheblichen Rückgang der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer geförderten beruflichen Weiterbildung, insbesondere bei Förderungen mit mittlerer Dauer, seit 2002, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Zukunft?

Antwort der Bundesregierung: Mit den Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde auch in der Weiterbildungsförderung eine Entwicklung in Gang gesetzt, die stärker als bisher auf höhere Wirksamkeit, eine nachhaltige Qualitätsentwicklung und mehr Wettbewerb zwischen den Bildungsträgern zielt.

Die Elemente der Neuausrichtung in der beruflichen Weiterbildungsförderung sind auf der Grundlage der Evaluation der Maßnahmen (vgl. Bericht 2006 des BMAS, BT-Drs. 16/3982) größtenteils positiv bewertet worden. Sie haben die Verkürzung der Verbleibsdauer in den jeweiligen Maßnahmen und eine zeitliche Vorverlagerung von Maßnahmeeintritten bewirkt, und damit zu spürbarer Effektivitätssteigerung beigetragen. Die Verringerung der Maßnahmedauer und die damit einhergehende Verkürzung des sog. Lock-In-Effekts (deutliche Reduktion der Eigenbemühungen und Vermittlungsaktivitäten der BA während einer Maßnahmeteilnahme) verbessert die gesamtfiskalische Bilanz der Förderung beruflicher Weiterbildung. Der konsequent auf eine erfolgreiche und schnelle Integration in den Arbeitsmarkt ausgerichtete Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente durch die BA führte zwar zu einem Rückgang der Teilnehmerzahlen in der beruflichen Weiterbildung, erhöhte aber deren Wirksamkeit, indem die Förderung einer beruflichen Weiterbildung durch den gezielten Einsatz zu einem früheren Wechsel der Geförderten aus der Arbeitslosigkeit in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen führt. Mittlerweile sind die Teilnehmerzahlen wieder deutlich angestiegen. Diese Entwicklung ist konsequent, weil aufgrund der konjunkturellen Besserung am Arbeitsmarkt zu erwarten ist, dass einer zunehmenden Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben gelingen könnte.

Die Bundesregierung ist unverändert der Auffassung, dass die berufliche Weiterbildung eines der wesentlichen Instrumente zur Verbesserung der individuellen beruflichen und arbeitsmarktlichen Chancen ist. Sie geht davon aus, dass die BA die SGB III-geförderte Weiterbildung weiterhin wirkungsorientiert steuert und damit neben der individuellen und betrieblichen Weiterbildung auch in Zukunft einen beachtlichen Beitrag leistet. Darüber hinaus stehen den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhebliche Mittel für Eingliederungsleistungen zur Verfügung, die auch für die Weiterbildungsförderung eingesetzt werden können.


Frage 88. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung generell für die geförderte berufliche Weiterbildung im Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung und eines durch wissenschaftliche Institutionen sowie Unternehmen signalisierten künftigen Fachkräftemangels?

Antwort der Bundesregierung: Fachkräfte zählen im allgemeinen nicht zu den Problemgruppen am Arbeitsmarkt. Auch in Zukunft wird eine gute Ausbildung überdurchschnittliche Chancen auf Beschäftigung eröffnen, denn nach heutigem Kenntnisstand wird der Bedarf an Fachkräften in Deutschland wie auch in anderen hochindustrialisierten Ländern mit dem voranschreitenden Strukturwandel zunehmen. Bekanntlich richtet die BA ihren Mitteleinsatz auf eine schnelle Integration in den Arbeitsmarkt. Dabei hat sich gezeigt, dass Akademikerinnen und Akademiker unterdurchschnittlich oft eine finanzielle Unterstützung benötigen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Die häufigsten Förderleistungen waren bei ihnen Überbrückungsgeld und die Förderung von kurzzeitigen Trainingsmaßnahmen. Längerzeitige Maßnahmen der Weiterbildung waren hier in den meisten Fällen nicht nötig, da sie ja in der Regel bereits über eine qualifizierte Ausbildung verfügen. Eine generelle Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Mitteln der Solidargemeinschaft der Beitragszahler/innen wäre auch ordnungspolitisch nicht vertretbar. Sie würde auch der eingeschlagenen Politik zur Senkung der Lohnnebenkosten zuwiderlaufen.

Berufliche Fähigkeiten müssen heute mit dem Tempo des technischen Fortschritts mithalten. Qualifikation ist eine entscheidende Größe im Wettbewerb. Berufliche Fähigkeiten und berufliches Wissen zu erhalten, anzupassen und zu erweitern, ist Herausforderung für Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen, nicht in erster Linie für "den Staat". Neben verstärkten Weiterbildungsangeboten und Maßnahmen zur Personalentwicklung durch die Arbeitgeber/innen, sollte gewachsenes Erfahrungswissen in den Betrieben besser genutzt und weitergegeben werden, anstatt durch Frühverrentung oder Entlassung Kompetenzverluste zu verursachen.

Die Bundesregierung will mittelfristig die Weiterbildung zur 4. Säule des Bildungssystems machen; hierzu sollen bundeseinheitliche Rahmenbedingungen etabliert werden. An der Finanzierung von Weiterbildung müssen sich allerdings sowohl die Wirtschaft als auch der Einzelne sowie die Allgemeinheit in angemessener Weise beteiligen.


Frage 89. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen erwerbsfähige hilfebedürftige Jugendliche unter 25 Jahren bei den Trägern der Leistungen nach SGB II (aufgegliedert nach ARGEN und Optionskommunen) Anträge auf Eingliederungsleistungen gestellt haben, in welche der in § 3 Abs. 2 SGB II genannten Alternativen bzw. Berufswege
  • Arbeit
  • Ausbildung
  • Arbeitsgelegenheit
wurden diese vermittelt, und wie begründet die Bundesregierung diese Vermittlungspraxis?

Antwort der Bundesregierung: Eine Statistik zu Anträgen auf Eingliederungsleistungen liegt nicht vor. Angaben können darüber gemacht werden, wie viele arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren ihre Arbeitslosigkeit beendet haben. Danach beendeten 2005 237.400 jugendliche erwerbsfähige Hilfebedürftige ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und 85.500 durch Aufnahme einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung. In eine Arbeitsgelegenheit mündeten im Jahr 2005 157.500 Jüngere unter 25 Jahren.


Frage 90. Welche besonderen Gründe sind nach Kenntnis der Bundesregierung dafür maßgebend, dass die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende davon abgewichen sind, dem in § 3 Abs. 2 SGB II verankerten Willen des Gesetzgebers (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1516) folgend, der Aufnahme einer beruflichen Ausbildung den Vorrang zu geben?

Antwort der Bundesregierung: Qualifizierung schützt nachhaltig vor Arbeitslosigkeit. Je besser qualifiziert eine/ein erwerbsfähige/r Hilfebedürftige/r dem Arbeitsmarkt gegenüber steht, desto besser sind unter gleichen Umständen ihre/seine Integrationschancen. Dass die Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt oberste Priorität hat, kommt insbesondere in § 3 Abs. 2 SGB II zum Ausdruck. Grundsätzlich ist einer Vermittlung in Ausbildung Vorrang zu geben, soweit das Profiling in der Integrationsarbeit ergeben hat, dass die/der betroffene Jugendliche ausbildungsreif ist und eine Ausbildung aufnehmen möchte. Wenn keine Vermittlung in Ausbildung möglich ist, soll darauf hingewirkt werden, dass die Arbeit oder Arbeitsgelegenheit zur Qualifizierung beiträgt.

Damit sich junge Menschen möglichst gar nicht erst an den Bezug passiver Leistungen gewöhnen und um sicherzustellen, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst schnell aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, ist eine unverzügliche Vermittlung erforderlich. Um den Begriff der Unverzüglichkeit im § 3 Abs. 2 SGB II zu konkretisieren, wurden zwischen der BA, dem damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden Mindeststandards abgestimmt, die für die Integrationsarbeit mit Jugendlichen festlegen, dass innerhalb von einer Woche nach Antragstellung Erstberatung und Profiling stattfinden sowie innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wird. Bezüglich eines konkreten Angebotes wurde der Mindeststandard formuliert, dass Jugendlichen im Regelfall innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Eingliederungsvereinbarung eine Ausbildung, Arbeit, Ausbildungsvorbereitung, Weiterbildung oder Arbeitsgelegenheit angeboten werden soll.

Die Entscheidung, welche konkreten Vereinbarungen mit dem Jugendlichen getroffen werden können, hängt von den individuellen Voraussetzungen, den Interessen und den tatsächlichen Möglichkeiten ab. Fehlt es an den Fähigkeiten bzw. der Motivation einer/eines Jugendlichen aus dem Rechtskreis des SGB II, kann der zuständige Träger der Grundsicherung zu der Überzeugung gelangen, dass eine Vermittlung in Ausbildung nicht vorrangig ist.


Frage 91. Wie bewertet die Bundesregierung den Tatbestand, dass in den vergangenen Monaten nach wie vor mehr als 50 000 junge Leute unter 25 Jahren in Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II eingewiesen worden sind? Gedenkt sie, dieser rechtlich und bildungspolitisch fragwürdigen Zuweisungspraxis entgegenzusteuern? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

Antwort der Bundesregierung: Arbeitsgelegenheiten sind gegenüber der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten nachrangig und in diesem Zusammenhang als „ultima ratio“ einzusetzen. Auch mit der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit ist ein bildungspolitischer Auftrag verbunden: Der Träger der Grundsicherung soll darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeitsgelegenheit zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des betroffenen jungen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beiträgt. Das Ziel der späteren Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit bleibt dabei bestehen.

Nach den revidierten Daten der BA mündeten von Januar bis Juni 2006 90.100 Jugendliche in Arbeitsgelegenheiten ein. Eine Ursache ist, dass viele Jugendliche im Rechtskreis des SGB II die Zugangsvoraussetzungen für den Ausbildungsmarkt nicht erfüllen: Im August 2006 hatten 26 % aller arbeitslos gemeldeten Jugendlichen im Rechtskreis SGB II unter 25 Jahren keinen Schulabschluss. In absoluten Zahlen sind dies rd. 72.000 Jugendliche. Diese Jugendlichen müssen oft erst mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit oder anderen Maßnahmen „aufgefangen“ und an die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt herangeführt werden. Solange die Alternative zu Arbeitsgelegenheiten für Jugendliche das Fortbestehen von Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit bedeutet, ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Fördern und Fordern weder rechtlich noch bildungspolitisch zu beanstanden, Jugendliche durch Arbeitsgelegenheiten auf die Anforderungen von Ausbildung und Arbeitsleben vorzubereiten.


Frage 92. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren von den Bestimmungen des § 31 SGB II (Wegfall und Absenkung des ALG II) Gebrauch gemacht worden ist (bitte nach Wegfall und Absenkungsbeträgen aufschlüsseln)?

Antwort der Bundesregierung: Im Verfahren A2LL konnten erst seit November 2005 die Informationen zu verhängten Sanktionen in einer für die Statistik auswertbaren Form erfasst, und der Aufbau einer entsprechenden Datenbasis begonnen werden. Deshalb liegen auch noch keine Erfahrungen mit saisonalen Schwankungen vor, die eine Einschätzung des Sanktionsvolumens erlauben würden.

Der Umfang der Kürzungen hängt vom Sanktionsgrund ab. Der Bundesregierung liegen bisher noch keine verwertbaren Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren die Leistungen nach dem SGB II gekürzt wurden.


Frage 93. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen die Geldleistungen nach SGB II für unter 25-Jährige komplett entzogen worden sind?

Antwort der Bundesregierung: Statistische Daten liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.


Frage 94. Wie viele Eingliederungsvereinbarungen mit Jugendlichen unter 25 Jahren sind nach welchen Kriterien und nach welcher Dauer von Arbeitslosigkeit mit welchen Erfolgen abgeschlossen worden?

Antwort der Bundesregierung: Valide Daten zu Eingliederungsvereinbarungen liegen nach Auskunft der BA voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2007 vor. Die statistischen Ergebnisse zu Arbeitslosen des Rechtskreises SGB II mit abgeschlossener Eingliederungsvereinbarung sind derzeit nur stark eingeschränkt aussagefähig. Quantitative und qualitative Auswertungen zeigen, dass der Abschluss und die Erfassung von Eingliederungsvereinbarungen von den Grundsicherungsträgern SGB II bisher regional stark unterschiedlich gehandhabt wurden.


Frage 95. Wie sieht die Praxis der Berufsberatung für unter 25-jährige Jugendliche derzeit aus, und aus welchen Gründen gedenkt die Bundesregierung - entgegen dem fachlichen Votum der Bundesagentur für Arbeit (BA) – von dem Grundsatz einer einheitlichen Berufsberatung für alle einen Ausbildungsplatzsuchenden auf der Grundlage von § 30 ff. SGB III abzugehen?

Antwort der Bundesregierung: Alle Jugendlichen unter 25 Jahren haben – entsprechend dem gesetzlichen Auftrag des § 29 SGB III – weiterhin flächendeckend Zugang zur Dienstleistung Berufsberatung, die von der BA erbracht wird. Dies schließt auch den Informationsauftrag nach § 33 SGB III im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Nutzung von Selbstinformationseinrichtungen (§ 41 SGB III) ein. Damit bleibt – im Unterschied zum fachlichen Votum der BA – der Grundsatz einer einheitlichen Berufsberatung gewahrt.


Frage 96. Welche Erfahrungen sind mit der Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation, generell und speziell für unter 25-Jährige gemacht worden? Hat der Runderlass der BA vom 27. Juni 2005 hinsichtlich der einheitlichen Leistungsgewährung für alle Rehabilitanden (unabhängig von der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Sozialleistungssystemen) nach Auffassung der Bundesregierung zu ausreichender Klarheit geführt oder sind die von den Trägern der Behindertenhilfe benannten Probleme in der Leistungsgewährung damit eher verstärkt worden?

Antwort der Bundesregierung: Ein Runderlass vom 27. Juni 2005 zum Themenfeld berufliche Rehabilitation ist der BA nicht bekannt. Soweit mit der Frage die Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung der BA (HEGA) – Aktuelles – vom 28. Juni 2005 in Bezug genommen ist, hat dort die BA der Bitte des ehemaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Rechnung getragen, gemäß Â§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Aufgaben eines Reha-Trägers umfassend für alle bei den zugelassenen kommunalen Trägern gemeldeten behinderten Hilfebedürftigen wahr zu nehmen, soweit nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde auch gesetzlich klargestellt, dass die BA auch für behinderte, erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II Rehabilitationsträger ist, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 6a SGB IX). Die neue Regelung soll durch Verfahrens- und Fristenregelungen dazu beitragen, das Rehabilitationsverfahren zu beschleunigen und das notwendige Zusammenwirken der BA mit den ARGEn und den zugelassenen kommunalen Trägern im Interesse hilfebedürftiger, behinderter Menschen zu verbessern.

Zu den generellen Erfahrungen mit der Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation an junge und erwachsene behinderte Menschen wird auf den vorliegenden Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe vom 16. Dezember 2004 (BT-Drs. 15/4575) verwiesen.


Frage 97. In wie vielen Fällen sind bei den Trägern der Leistungen nach SGB II Antragstellende nach § 7 Abs. 5 SGB II (Auszubildende) vorstellig geworden; in wie vielen Fällen sind dabei „besondere Härtefälle" (§ 7 Abs. 5 Satz 2) anerkannt worden, und welchen Veränderungsbedarf sieht die Bundesregierung hier?

Antwort der Bundesregierung: Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Angaben vor.

Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II dient der Abgrenzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Ausbildungsförderung. Damit wird eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene vermieden. Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt soll daher nur dann möglich sein, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende oder atypische Umstände vorliegen. Solche Umstände können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn die/der Auszubildende ohne die Leistungsgewährung in eine Existenz bedrohende Notlage geriete, die auch nicht bei Unterbrechung der Ausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beseitigt werden könnte.

Für Auszubildende mit Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung, die ihre Unterkunftskosten nicht aus eigenen Mitteln decken können, wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Januar 2007 ein Zuschuss zu ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II eingeführt.


Frage 98. In wieweit sind bei der Umsetzung des § 17 SGB II (Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung) örtlich und regional vorhandene und verankerte geeignete Einrichtungen und Dienste in Anspruch genommen worden?

Antwort der Bundesregierung: Leistungsvereinbarungen nach § 17 SGB II (insbesondere mit kommunalen Beschäftigungsgesellschaften) fallen in die dezentrale Handlungskompetenz der Träger der Grundsicherung und werden im Zuge der Umsetzungsverantwortung für die arbeitsmarktpolitischen Integrationsleistungen eingesetzt. Gesetzlich ist hierfür keine Berichtspflicht vorgesehen, so dass Daten hierzu nicht erhoben werden.


Frage 99. Nach welchen Rechtsregelungen (wettbewerbliche Vergabe einschließlich freihändige Vergabe; Leistungsverträge etc.) sind von den Trägern der Leistungen zur Arbeitsmarktintegration nach § 16 Abs. 1 SGB II – auch auf dem Hintergrund der Vorgaben des § 17 SGB II - beschafft worden, und welche Leistungen Dritter sind in Anspruch genommen worden, (Träger der Arbeitsförderung nach § 21 SGB III; Träger der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 17 SGB I und II)?

Antwort der Bundesregierung: Soweit es sich bei den Leistungen zur Arbeitsmarktintegration im Rahmen des SGB II um entgeltliche öffentliche Aufträge handelt, unterliegen sie dem Vergaberecht. Soweit die Beschaffung durch die BA erfolgt ist, hat ihre Einkaufsorganisation diese Arbeitsmarktdienstleistungen auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen VOL / A beschafft. Dies hat sich auch im Rahmen des SGB II bewährt. Gleichwohl wurden jedoch, um den Bedarf der ARGEn zeitnah zu decken und flexibel auf örtliche und zeitlich dringende Arbeitsmarktbedarfe im Rahmen der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu reagieren, auch durch freihändige Vergabe nach § 3 der VOL / A bzw. freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb Aufträge vergeben. Darüber hinaus erfolgten bei bereits bestehenden Verträgen Vertragserweiterungen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen.

Leistungen zur Arbeitsmarktintegration wurden sowohl von privaten und öffentlichen Trägern der Arbeitsförderung als auch von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege angeboten. Im Rahmen des SGB II wurden Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB III in Anspruch genommen, insbesondere Trainingsmaßnahmen, Maßnahmen nach § 421 i (Eingliederungsmaßnahmen bei beauftragten Trägern) und § 37 SGB III (Vermittlung durch Dritte).


Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Große anfrage der Fraktion DIE LINKE: „Resultate und gesellschaftliche Auswirkungen der Gesetze für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Hartz-Gesetze -, insbesondere von Hartz IV“

Sie können die gesamte Antwort der Bundesregierung unter der Drucksachennummer 16/4210 auf der Homepage des Deutschen Bundestages herunterladen.

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 28.05.2007