Förderung der beruflichen Weiterbildung

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Folgen der Hartz-Reformen für die Förderung der Erwerbsintegration von Frauen und Müttern

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Erhöhung der Erwerbstätigenquote ist sowohl ein Ziel der deutschen als auch der europäischen Politik. Im Rahmen der Hartz-Reformen sind sowohl in dem Bereich des SGB II als auch im SGB III (SGB – Sozialgesetzbuch) neue Regelungen eingeführt worden, die für die Ermöglichung von Erwerbstätigkeit von Frauen, insbesondere Müttern, relevant sind.

Der Umbau der Bundesagentur für Arbeit (Hartz III) ging einher mit der Einführung eines so genannten Handlungsprogramms, welches die Erwerbslosen in vier verschiedene Klassen einteilt: Marktkunde, Beratungskunde (Aktivieren), Beratungskunde (Fördern) sowie Betreuungskunde. Die durch die Vermittlungsfachkräfte der Agenturen erfolgende Einstufung hat erhebliche Folgen für das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) angebotene Spektrum an Leistungen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass so genannten Betreuungskunden „keine oder nur marginale Unterstützung zukommt, weil in dieser Konstellation das Erreichen der Wirkung nur mit wirtschaftlich nicht für vertretbar gehaltenen Kosten verbunden wäre“ (so eine Evaluation des Umbaus der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundesministeriums: Peter Ochs/ iso: Organisatorischer Umbau der Bundesagentur für Arbeit. Evaluationsbe- richt 2006. Saarbrücken, S. 183). Dieselbe Studie benennt nun zwei Konstellationen, in denen das neue Handlungsprogramm sich nachteilig auf Frauen aus- wirkt: 1. die spezifische soziale Situation von Frauen – insbesondere Müttern – führt dazu, dass sie überproportional als Betreuungskunden eingestuft würden und insofern nur unzureichenden Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Maß- nahmen hätten, 2. Nicht-Leistungsbezieherinnen – entweder Berufsrückkehrerinnen oder Frauen, die nach Auslaufen ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld I infolge der Bedürftigkeitsprüfung keine Ansprüche mehr geltend machen können (a. a. O. S. 187). Die Evaluationsstudie berichtet von Agenturen, in denen Nicht-Leistungsbezieherinnen grundsätzlich nicht gefördert würden (a. a. O. S. 188).

Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (Hartz IV) wurde u. a. auch mit einer Verbesserung der Erwerbschancen von Frauen, insbesondere (allein erziehenden) Müttern, gerechtfertigt. Der § 10 Abs. 1 Punkt 3 SGB II sieht vor, dass „erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten werden wird“. § 16 Abs. 2 nimmt in den Leistungskatalog der „weiteren Leistungen“ die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen ausdrücklich auf. Trotzdem sind Alleinerziehende nach Angaben des Leiters der Bundesagentur für Arbeit in Größenordnungen von 50 000 bis 60 000 Menschen nur deshalb arbeitslos, weil keine Kinderbetreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.


Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesagentur für Arbeit ist verpflichtet, ihren gesetzlichen Auftrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern und zur besonderen Förderung von Frauen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen bei der Erbringung ihrer Leistungen gemäß dem Dritten (SGB III) und Zweiten Buch (SGB II) Sozialgesetzbuch zu erfüllen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 8 SGB III; § 1 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 Nr. 3 sowie § 16 Abs. 1 Satz 4 SGB III i. V. m. § 8 SGB III). Darüber hinaus sind die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende darauf auszurichten, dass die familienspezifischen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. § 8a SGB III und § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 SGB II). Die Bundesregierung wirkt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht, im Bereich des SGB II – soweit Bundesleistungen betroffen sind – auch fachauf- sichtlich auf die Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags hin. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben neben der Bundesagentur für Arbeit auch die kommunalen Träger (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) sowie die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a SGB II) die genannten gesetzlichen Aufträge umzusetzen. Die Aufsicht hinsichtlich der Aufgaben der kommunalen Träger sowie über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden (s. auch Antwort zu den Fragen 15 bis 17).

Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass ein wesentlicher Schlüssel für eine Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen mit Kindern in der Verfügbarkeit ausreichender Kinderbetreuungsmöglichkeiten liegt. Mit der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe in die Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Januar 2005 wurde gesetzlich festgelegt, dass die Kommunen insgesamt um 2,5 Mrd. Euro jährlich entlastet werden. Mit dieser Zusage des Bundes war die politische Erwartung verbunden, dass von Seiten der Kommunen davon 1,5 Mrd. Euro in den Ausbau der Betreuung für Kinder bis zu drei Jahren investiert werden.

Darüber hinaus haben sich Bund, Länder und Kommunen auf das gemeinsame Ziel geeinigt, im Jahr 2013 rund 750 000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren vorzuhalten. Bis 2013 sollen bundesweit für rund ein Drittel der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze entstehen, davon 30 Prozent in der Kindertagespflege. Deutschland schafft damit den Anschluss an die familienpolitisch erfolgreichen Länder in Nord- und Westeuropa.

Die Gesamtkosten für die Ausbauphase (2008 bis 2013) betragen rund 12 Mrd. Euro. Der Bund wird sich bis 2013 mit insgesamt 4 Mrd. Euro an dem Ausbau beteiligen. Mit dem Kabinettsbeschluss zum Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 5. September 2007 hat die Bundesregierung eine entscheidende Weiche dafür gestellt, dass Länder und Kommunen zügig mit dem Aufbau eines bedarfsgerechten Angebots für die Betreuung der Kinder unter drei Jahren beginnen können. Die Arbeitsgruppe von Bund und Ländern zum Betreuungsausbau hat den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD in ihrer abschließenden Vereinbarung empfohlen, noch im September 2007 ein Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz zur Errichtung eines Sondervermögens für die Bereitstellung von Investitionshilfen in den Deutschen Bundestag einzubringen, mit dem Ziel, dass dieses Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft tritt. Das Bundeskabinett hat der Formulierungshilfe für dieses Gesetz bereits zugestimmt. Der Bund wird damit noch in diesem Jahr ein Sondervermögen in Höhe von 2,15 Mrd. Euro für Investitionen in Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren errichten. Ab 2008 stehen damit die erforderlichen Mittel bereit für Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen in Einrichtungen und für die Kindertagespflege. Darüber hinaus wird der Bund die Kommunen ab 2009 bis 2013 mit insgesamt 1,85 Mrd. Euro und anschließend jährlich in Höhe von 770 Mio. Euro bei den Betriebskosten entlasten.

Außerdem stellt der Bund den Ländern für den Ausbau von Ganztagsschulen bis einschließlich 2009 im Rahmen des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 4 Mrd. Euro zur Verfügung.


Hinsichtlich des SGB III:

Frage 1
Nach welchen konkreten Kriterien werden Erwerbslose als Betreuungskunden eingestuft?

Antwort der Bundesregierung

Die Festlegung der Kundenprofile erfolgt nach folgenden Kriterien:
  • Fähigkeiten/Qualifikation (Berufserfahrung, Fachwissen, kommunikative Fähigkeiten, Kooperations- bzw. Teamfähigkeit),

  • Engagement/Motivation (Arbeits- bzw. Leistungsbereitschaft, Durchhalte- vermögen, Zielstrebigkeit, Eigeninitiative, Lernbereitschaft),

  • Hemmnisse (örtliche bzw. zeitliche Mobilität, vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen),

  • Spezifische Arbeitsmarktbedingungen (regionale und bundesweite Nach- frage nach dem Beruf oder ähnlichen Berufen).

Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Kundendifferenzierung bei Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeit- suchenden“ (Bundestagsdrucksache 16/1085), in der diese Frage ausführlich be- handelt wird (insbesondere in der Vorbemerkung der Bundesregierung und in der Beantwortung der Fragen 1 und 8).


Frage 2
Bestätigt die Bundesregierung den Befund der zitierten Studie, wonach ins- besondere Frauen und Mütter von der Einstufung als Betreuungskunden be- troffen sind, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

Antwort der Bundesregierung

Laut Auskunft der Bundesagentur für Arbeit (BA) betrug der Anteil der Frauen an den Betreuungskunden im August 2007 66,7 Prozent. Damit sind die Vermittlungsfachkräfte der Agenturen für Arbeit in 320 773 Fällen zu dem Schluss gekommen, dass schwer wiegende Vermittlungshemmnisse einer unmittelbaren Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen und zunächst an der Beseitigung dieser Hemmnisse gearbeitet werden muss. Aus Sicht der Bundesregierung kommt es darauf an, diesen Frauen zielgerichtete Angebote zu unterbreiten, die ihre Vermittlungsfähigkeit (wieder) herstellen. Die Bundesregierung begrüßt da- her die in der Beantwortung der Frage 5 dargestellte Entwicklung, nach der für Betreuungskunden insbesondere mit den Sonderprogrammen der BA Fördermöglichkeiten zur Erzielung von Integrationsfortschritten eröffnet werden.


Frage 3
Ist es zutreffend, dass junge Mütter auf Grund ihrer spezifischen sozialen Situation und Verantwortung für ihre Kinder als Betreuungskunden eingestuft werden?

Antwort der Bundesregierung

Das Kriterium der örtlichen und zeitlichen Mobilität fließt lediglich zu einem Teil in die Gesamteinschätzung ein, so dass die Aussage in der Frage nicht zutreffend ist.


Frage 4
Führt die analoge soziale Situation eines jungen Vaters zu derselben Klassifizierung, wenn nein, mit welcher Begründung?

Antwort der Bundesregierung

Die Standortbestimmung und die Kundendifferenzierung enthalten keine geschlechtsspezifischen Kriterien. Wesentliches Ziel der Handlungsprogramme ist es gerade, auf der Grundlage der in der Beantwortung der Frage 1 genannten Kriterien den spezifischen Handlungsbedarf zu ermitteln und durch die dadurch geschaffene Transparenz gleich gelagerte Fälle auch gleich zu behandeln.


Frage 5
Bestätigt die Bundesregierung den Befund der oben zitierten Studie, dass Betreuungskunden aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus weniger arbeitsmarktpolitische Leistungen – insbesondere berufliche Bildungsmaßnahmen – angeboten bekommen, wenn nicht, warum nicht?

Antwort der Bundesregierung

Aufgrund der von der BA ausgewiesenen Anteile der Betreuungskunden an den Eintritten in Fördermaßnahmen kann die Bundesregierung diesen Befund nicht bestätigen. Insbesondere im Rahmen der Sonderprogramme der BA „Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen“ und „Integrationsfortschritte für Betreuungskunden“ werden Betreuungskunden gefördert. Allein im ersten Halbjahr 2007 sind bundesweit annähernd 69 000 Betreuungskunden im Rahmen des Sonderprogramms „Integrationsfortschritte für Betreuungskunden“ in Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung eingetreten, darunter rund 21 300 in berufliche Weiterbildungsmaßnahmen. Im Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 1 zitierte Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Kundendifferenzierung bei Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden“ (Bundestagsdrucksache 16/1085) verwiesen (vgl. dort insbesondere Vorbemerkung der Bundesregierung und Antworten zu den Fragen 7, 8 und 10).


Frage 6
Wie verteilt sich die Einstufung auf „Kunden“typen nach den Geschlechtern?
Wie hoch ist jeweils der Frauenanteil, und welche Ursachen sieht die Bundesregierung dafür?

Antwort der Bundesregierung

Im August 2007 waren 43,5 Prozent der Marktkunden, 50,7 Prozent der Beratungskunden-Aktivieren, 54,9 Prozent der Beratungskunden-Fördern und 66,7 Prozent der Betreuungskunden weiblich. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen.


Frage 7
Hält die Bundesregierung den Einsatz von 10 Prozent des Eingliederungstitels für Nicht-Leistungsbeziehende für berechtigt und hinreichend?

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung hält die Begrenzung des Anteils der Nicht-Leistungsempfänger an allen Eintritten in Fördermaßnahmen auf 10 Prozent für zu niedrig. Sie hat daher erfolgreich darauf hingewirkt, dass die BA mit den Regionaldirektionen einen höheren Anteil verabredet und eine Überschreitung dieses Richtwerts durch die Agenturen für Arbeit zulässt. Als Orientierungswert für die Beteiligung von Nicht-Leistungsbeziehern hat die BA nach eigenen Angaben in diesem Jahr einen Anteil an den Fördereintritten von bis zu 20 Prozent, am Sonderprogramm „Integrationsfortschritte für Betreuungskunden“ von bis zu 50 Prozent vorgegeben, der bei Bedarf überschritten werden kann.


Frage 8
Inwieweit ist diese Vorgabe in den vergangenen Haushaltsjahren umgesetzt worden?

Wie hoch ist der Anteil der Geförderten in Relation zu der Zahl der Nicht- Leistungsbeziehenden?

Antwort der Bundesregierung

Im August 2007 betrug der Anteil der Nicht-Leistungsempfänger im Rechts- kreis SGB III 32,5 Prozent. Das angestrebte Niveau in Höhe von 20 Prozent aller Eintritte in Fördermaßnahmen für das Jahr 2007 ist laut Aussage der BA bereits zum jetzigen Zeitpunkt erreicht. Personen ohne Anspruch auf Entgeltersatzleistungen erhalten über Fördermaßnahmen hinaus Beratungs- und Vermittlungsleistungen, diese unterstützende Leistungen wie die Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten sowie Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung.


Frage 9
Hat die Bundesregierung Kenntnis von Agenturen, die grundsätzlich keine Nicht-Leistungsbezieherinnen durch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen fördern?

Wie hoch schätzt die Bundesregierung deren Anteil?

Frage 10
Plant die Bundesregierung in deren Geschäftspraxen korrigierend einzugreifen, wenn nein, warum nicht?

Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10

Der Bundesregierung sind keine Agenturen für Arbeit bekannt, die grundsätzlich keine Nicht-Leistungsbezieher fördern.


Hinsichtlich des SGB II:

Frage 11
Wie bewertet die Bundesregierung generell die bisherige Eingliederungsbilanz nach dem SGB II in Bezug auf Frauen und Mütter (bitte nach Familienstand differenziert antworten)?

Antwort der Bundesregierung

Die Eingliederungsbilanz der BA für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. § 54 SGB II i. V. m. § 11 SGB III) weist für das Jahr 2005 keine Eingliederungs- und Verbleibsquoten aus. Grund hierfür ist die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in die Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Januar 2005. Da nach Auskunft der BA die Berechnungsmethode zur Ermittlung des dauerhaften Abgangs aus Arbeitslosigkeit auf den Zeitraum Juli des Vorjahres bis Juni des Bilanzjahres abstellt, konnten im Rechtskreis SGB II für das Jahr 2005 keine Eingliederungs- und Verbleibsquoten ermittelt werden. Die BA wird die SGB-II-Eingliederungsbilanz 2006 voraussichtlich im Herbst 2007 vorlegen. Im Übrigen können die Eingliederungsquoten zwar geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden, eine Differenzierung nach Familienstand/Elternschaft ist jedoch nicht möglich. In Bezug auf die in der Eingliederungsbilanz ebenfalls auszuweisende Beteiligung von Frauen an den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten wird auf die Antwort zu Frage 18 ver- wiesen.


Frage 12
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Betroffenheit von Frauen und Männern vom „Nicht-Leistungsbezug“ wegen der Anrechnung von Einkommen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Partner und Partnerinnen) vor (bitte nach Geschlecht, Alter und Familienstand differenzieren)?

Antwort der Bundesregierung

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Frauen und Männer aufgrund der Anrechnung von Einkommen des Partners oder der Partnerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18 und 19 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Resultate und gesellschaftliche Auswirkungen der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz-Gesetze –, insbesondere von Hartz IV“ (Bundestagsdrucksache 16/4210) verwiesen.


Frage 13
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass durch die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähige und erwerbswillige Menschen von dem Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Leistungen faktisch ausgeschlossen sind – und hiervon Frauen in besonderer Weise betroffen sind (wenn nein, bitte mit ausführlicher Erläuterung)?

Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung teilt die Einschätzung nicht, nach der durch die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslose ohne Leistungsbezug vom Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Leistungen faktisch ausgeschlossen sind. Eine ausführliche Erläuterung ist der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Resultate und gesellschaftliche Auswirkungen der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz-Gesetze –, insbesondere von Hartz IV“ (Bundestagsdrucksache 16/4210) zu entnehmen.
Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 7 bis 10 verwiesen.


Frage 14
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil von Frauen in der so genannten stillen Reserve, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen?

Antwort der Bundesregierung

Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der BA (IAB) betrug der Frauenanteil an der stillen Reserve im engeren Sinn, d. h. ohne Betrachtung der Menschen in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen mit vorruhestandsähnlichem Charakter ohne tatsächlichen Erwerbswunsch, im Jahr 2004 noch 61,9 Prozent. Infolge der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die zu einer Aktivierung insbesondere von Frauen aus der stillen Reserve führte, sank er im Jahr 2005 um 6,4 Prozentpunkte auf 55,5 Prozent. Da der Frauenanteil an der stillen Reserve in Maßnahmen nahezu unverändert bei rd. 42 Prozent lag, reduzierte sich der Frauenanteil an der stillen Reserve insgesamt um knapp 4 Prozent- punkte auf nunmehr knapp 49 Prozent. Für das Jahr 2006 kann nach Angaben des IAB von ähnlichen Anteilen ausgegangen werden.


Frage 15
Mit welchem Erfolg sind die §§ 10 Abs. 1 Punkt 3 und 16 Abs. 2 SGB II – Vermittlung von Kinderbetreuung – bisher umgesetzt worden?

Frage 16
In wie vielen Fällen wurde Müttern durch die örtlichen Träger des SGB II eine Kinderbetreuungsgelegenheit vermittelt (bitte nach Kindern älter und jünger als drei Jahre sowie nach Familienstand der Mutter aufschlüsseln)?

Frage 17
In wie vielen Fällen hat diese Maßnahme zu der Aufnahme einer Beschäftigung geführt?

Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15, 16 und 17

Die Erbringung der flankierenden Betreuungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). Gemäß Â§ 51b SGB II sind die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Erhebung und Übermittlung von Daten zu Leistungen nach dem SGB II an die BA verpflichtet. Dies umfasst auch die Leistungen nach § 16 SGB II. Trotz dieser Lieferverpflichtung liegt der BA jedoch bisher keine umfassende und valide Datenbasis zu Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II vor. Folglich kann die Bundesregierung auch keine Aussage darüber treffen, in wie vielen Fällen die Vermittlung von Kinderbetreuung zu der Aufnahme einer Beschäftigung geführt hat.


Frage 18
Welche arbeitsmarktpolitischen Förderinstrumente sind in welchem Um- fang und mit welchem Erfolg für Frauen im SGB II Bezug eingesetzt worden (bitte nach Familienstand und Kind über und unter drei Jahren differenzieren)?

Antwort der Bundesregierung

Nach Angaben der BA haben im Jahr 2006 im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ohne zugelassene kommunale Träger) Frauen rd. 1,3 Mio. mal an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (Eintritte) teilgenommen. Dies entspricht wie auch im Jahr 2005 einem Anteil von rd. 41 Prozent.

Differenzierte Zahlen nach Familienstand und Kinderzahl über und unter drei Jahren stehen nicht zur Verfügung.

Über den Erfolg der jeweiligen Fördermaßnahme gemessen in der Eingliederungs- bzw. Verbleibsquote kann für das Jahr 2005 keine Aussage getroffen werden. Die Ergebnisse für das Jahr 2006 werden von der BA voraussichtlich im Herbst des Jahres vorgelegt (siehe auch Antwort zu Frage 11). Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur Ausübung ihrer Rechts- und Fachaufsicht hinsichtlich der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags der BA zur Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der besonderen Förderung von Frauen wird verwiesen.


Frage 19
Wie hoch ist der Anteil von Teilzeitmaßnahmen unter der Gesamtzahl der Maßnahmen, die in besonderer Weise den Bedürfnissen von Erziehenden gerecht werden (nach Maßnahmenart differenzieren)?

Antwort der Bundesregierung

Aus Sicht der Bundesregierung müssen alle Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III und SGB II auch Erziehenden offen stehen. Deshalb sind die Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesetzlich verpflichtet, ihre Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und der Grundsicherung darauf auszurichten, dass die familienspezifischen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung). Im Übrigen wird der Anteil von Teilzeitmaßnahmen an der Gesamtzahl aller Maßnahmen von der BA nicht systematisch erfasst. Der Bundesregierung liegen da- her keine entsprechenden Zahlen vor.


Frage 20
Wie gewährleisten das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Sozia- les) und die BA, dass bei der örtlichen Umsetzung des SGB Erstausbildung, Qualifizierung sowie Weiterbildung vor Arbeitsgelegenheiten gewährt werden?

Antwort der Bundesregierung

Die Nachrangigkeit von Arbeitsgelegenheiten gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten er- gibt sich aus den §§ 1 bis 3 des SGB II.

Die BA hat die bisherige Arbeitshilfe mit Empfehlungscharakter zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten für die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung (AAgAW) in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu ausgerichtet. Sie enthält nunmehr einen neuen Abschnitt mit fachlichen Hinweisen zur Rechtsauslegung und einen Empfehlungsteil. Mit der Arbeitshilfe wird u. a. die Nachrangigkeit von Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten (Ultima Ratio) verbindlich geregelt. Die Arbeitshilfe wurde den ARGEn und AAgAW Ende Juli 2007 zur Verfügung gestellt.

Die Arbeitsagenturen stellen als Auftraggeber des gesetzlichen Auftrages gegenüber den ARGEn die Umsetzung und Beachtung durch die Arbeitsgemeinschaften sicher.


Frage 21
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass durch die Zumutbarkeitskriterien insbesondere Frauen in nicht Existenz sichernde Beschäftigungsverhältnisse gedrängt werden, wenn nein, warum nicht?

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht. Alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sind darauf ausgerichtet, die Hilfebedürftigkeit erwerbsfähiger Personen zu beenden oder zu verringern, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie stehen Frauen und Männern, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, gleichermaßen zu. § 10 SGB II regelt, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 gesetzlich vorgesehenen Ausnahmentatbestände liegt vor.

So werden im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die besonderen Belange derjenigen, die Kinder erziehen oder Angehörige pflegen, u. a. dadurch berücksichtigt, dass ihnen die Aufnahme einer Arbeit nur zugemutet werden kann, wenn die Erziehung des Kindes oder die Pflege des Angehörigen sichergestellt ist. Diejenigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aus der sie ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, haben Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zugleich ist aufgrund der Freibetragsregelungen zur Anrechnung von Einkommen sichergestellt, dass derjenige, der Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, über ein höheres Haushaltseinkommen verfügt, als derjenige, der allein Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält.


Frage 22
In wie vielen Fällen war bei Frauen und Müttern mit der Aufnahme einer Beschäftigung eine Beendigung eines Leistungsbezugs nach dem SGB II verbunden, und in wie vielen Fällen blieben die betroffenen Personen als Aufstockerinnen im Leistungsbezug (bitte nach Geschlecht sowie nach Familienstand aufgliedern)?

Antwort der Bundesregierung

Der Bundesregierung ist derzeit nicht bekannt, in wie vielen Fällen die Aufnahme einer Beschäftigung zur Beendigung des Leistungsbezugs geführt hat.


Frage 23
In wie vielen örtlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es eine eigene Anlaufstelle für Alleinerziehende und Mütter, in denen fachlich ausgebildetes Personal auf die spezifischen Bedarfe dieser Gruppen eingehen?

Antwort der Bundesregierung

Diese Frage betrifft den Bereich der praktischen Umsetzung vor Ort. Dieser liegt in der Verantwortung der dort handelnden Akteure und wird nicht zentral erfasst. Aus diesem Grund liegen weder für die ARGEn, die Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung noch für die zugelassenen kommunalen Träger Angaben darüber vor, wie viele eigene Anlaufstellen für Alleinerziehende und Mütter vor Ort eingerichtet sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Integrationsfachkräfte der Grundsicherungsstellen innerhalb ihres örtlichen Netzwerkes eine enge Zusammenarbeit mit kommunalen Einrichtungen pflegen, um z. B. Betreuungsangebote für die Kinder der genannten Personengruppe zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus stellt die Zentrale der BA den Mitarbeitern der ARGEn im Intranet der BA eine Datenbank mit guten Praxisbeispielen für die Betreuung von Alleinerziehenden bereit. Die dort eingestellten Beispiele wurden in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städtetag erhoben und ausgewertet. Ferner wurden den ARGEn im 3. Geschäftsführerbrief vom 9. März 2007 Anregungen und Empfehlungen zum Umgang mit Alleinerziehenden im SGB II gegeben. Derzeit werden weitere Arbeitsmittel (z. B. fachliche Hilfen zu wichtigen Themen für die Arbeit mit Alleinerziehenden, eine Linkliste) erstellt und den Integrationsfachkräften zeitnah an die Hand gegeben.


Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/6523

Sie können die Antwort der Bundesregeierung auch als pdf-Datei auf der Homepage des Deutschen Bundestags herunterladen.


Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 27.10.2007