Förderung der beruflichen Weiterbildung

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„Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“: Worum geht es und wie ist der Stand der Dinge?

1. Was ist geplant?

Im vorgelegten Gesetzentwurf sind weitreichende Änderungen der Sozialgesetzbücher II und III vorgesehen. Ziel ist die Weiterentwicklung des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums. Die Zahl der Instrumente soll reduziert werden und gleichzeitig die Handlungsspielräume der Arbeitsvermittler/Fall-Manager erhöht werden.

Wichtige Änderungen im SGB II (ALG II) und III (ALG I) und deren Bewertung:


a) Sanktionen, Zumutbarkeit, Eingliederungsvereinbarung
  • Zumutbarkeitskriterien: Weiterhin soll für ALG II-Beziehende jede Arbeit zumutbar sein. Neu ist, dass es nun auch zumutbar ist, die bisherige Erwerbstätigkeit, die den Leistungsbezug nicht beendet, für eine andere Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme aufzugeben. MinijobberInnen könnten demnach gezwungen werden, einen Ein-Euro-Job anzunehmen. Diese Regelung dürfte mit der „Erwartung“ verbunden sein, dass Anspruchsberechtigte „freiwillig“ auf Leistungen verzichten. Statt die Zumutbarkeitskriterien zu verbessern, werden sie noch verschärft.

  • Verwaltungsakt statt Eingliederungsvereinbarung: Zum Einen werden die Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung im SGB III den repressiveren Regelungen des SGB II angepasst (Art der Eigenbemühungen, deren Häufigkeit und ihr Nachweis sollen nun erfasst werden). Sowohl im SGB III als auch im SGB II soll zukünftig ein Verwaltungsakt eine nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung ersetzen können, vorher war dies nur im SGB II möglich. Ursprünglich war im ersten Referentenentwurf geplant, Sanktionen aufgrund der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, abzuschaffen. Dies wurde allerdings im späteren Gesetzentwurf nicht mehr berücksichtigt. Zum Anderen sollen im SGB II zukünftig Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die Erwerbslosen anstelle einer Eingliederungsvereinbarung auferlegt werden, keinen aufschiebenden Charakter mehr haben. Dadurch wird die Rechtsposition der ALG II-Beziehenden weiter geschwächt.

  • Verschärfung der Sanktionen: Im Rahmen des SGB III werden die vorgeschriebenen Sperrzeiten bei sog. versicherungswidrigem Verhalten nur noch daran orientiert, wie oft ein solches Verhalten diagnostiziert wird. Hinzu kommt, dass Arbeitslose zukünftig für drei Monate von der Vermittlung ausgeschlossen werden sollen, wenn sie der auferlegten Auskunftspflicht nicht nachkommen oder Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllen. Bisher wird man nur für den Zeitraum der Pflichtverletzung ausgeschlossen. Statt endlich auf Sanktionen als Mittel der Arbeitsmarktpolitik zu verzichten, werden diese verschärft. Es fehlen gute Arbeitsplätze und nicht der Wille zu arbeiten.

b) Neuausrichtung der Instrumente
  • Vermittlungsbudget: Mit dem Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III) wird ein neues Instrument eingeführt, das neun bisher eigenständig geregelte Instrumente (bspw. Freie Förderung, Bewerbungskosten, Mobilitätshilfen) ersetzen soll. Mit diesem Budget soll den Vermittlungskräften ein flexibles und unbürokratisches Instrument in die Hand gegeben werden. Eine solche Veränderung darf aber nicht zu Lasten der Erwerbslosen gehen. Doch genau dies ist zu befürchten. Zum Einen liegt der Einsatz des Vermittlungsbudgets allein im Ermessen des Vermittlers, da kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht. Zum Anderen wird die Nutzung des Budgets an Voraussetzungen gebunden. Beispielsweise müssen die Aussichten auf Reintegration in den Arbeitsmarkt erheblich verbessert werden. Nicht zuletzt ist unklar, in welchem Umfang überhaupt finanzielle Mittel für das Vermittlungsbudget bereit gestellt werden sollen. Daher besteht die Gefahr, dass dieses Instrument im Sinne der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung der BA auch für Einsparungen genutzt werden kann.

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: Durch diese Maßnahmen (§ 46 SGB III) werden acht bisherige Instrumente ersetzt (bspw. Beauftragung Dritter mit der Vermittlung, Trainingsmaßnahmen, Aktivierungshilfen). Hierbei handelt es sich hauptsächlich um kurzfristige Maßnahmen oder die Überweisung von Arbeitslosen an private Einrichtungen. Beides sind Ansätze, die von der Fraktion DIE LINKE. Kritisch betrachtet werden. Vermittlung und Betreuung sind unserer Ansicht nach öffentliche Aufgaben. Kurzfristige Maßnahmen sind wenig nachhaltig, gehen häufig zu Lasten von längerfristigen Maßnahmen und dienen meistens nur der Überprüfung der Arbeitswilligkeit.

  • Keine strukturelle Stärkung der beruflichen Aus - und Weiterbildung: In der Aus- und Weiterbildung ist durch die Anwendung des Vergaberechts für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 61 SGB III) sowie für die Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung (§ 240 SGB III) ein weiterer Qualitätsverlust zu befürchten. Hinzu kommt, dass die Qualitätsprüfung von Weiterbildungsmaßnahmen nicht mehr verpflichtend durch die Arbeitsagenturen durchgeführt werden muss, sondern eine Kann-Regelung eingeführt wird (§ 86 SGB III). Die Bundesregierung propagiert zwar lebenslanges Lernen, versäumt es aber, die berufliche Weiterbildung strukturell zu stärken. Sinnvoll wäre beispielsweise ein Rechtsanspruch auf Weiterbildungsmaßnahmen.

  • Recht auf Hauptschulabschluss? Davon kann keine Rede sein. Auszubildende ohne Schulabschluss haben lediglich einen Anspruch darauf, auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet zu werden (§ 61a SGB III). Ein Recht auf einen Schulabschluss ist damit laut Gesetzesbegründung explizit nicht verbunden. Arbeitnehmer ohne Schulabschluss sollen durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses gefördert werden (§ 77, Absatz 3 SGB III). Hierfür ist die Erwartung einer erfolgreichen Teilnahme an der Maßnahme Voraussetzung. Ob hiermit Maßnahmen zur direkten Erlangung des Hauptschulabschlusses gefördert werden oder auch nur vorbereitende Maßnahmen bleibt unklar. In der Gesetzesbegründung wird lediglich klar gestellt, dass kein Recht auf einen Schulabschluss formuliert wird. Dies wird allerdings schon durch die Einschränkung, dass eine erfolgreiche Teilnahme zu erwarten sein muss, deutlich.

  • Einengung dezentraler Handlungsspielräume: Bisher gibt es sowohl im SGB III als auch im SGB II Möglichkeiten und Finanzmittel, die flexibel vor Ort genutzt werden können, um auf spezifische Problemlagen einzugehen. Im SGB III ist das die Freie Förderung (§ 10 SGB III), auf deren Basis bis zu 10 Prozent der Eingliederungsmittel für innovative Projekte und Ermessensleistungen herangezogen werden können. Im SGB II gibt es die sog. sonstigen weiteren Leistungen (§ 16 Absatz 2 Satz 1), die für einen flexiblen und individuellen Einsatz vorgesehen sind. Beide Regelungen sollen mit Verweis auf das Vermittlungsbudget abgeschafft werden. Im SGB III wird stattdessen ein Experimentiertopf (§ 421h SGB III) eingeführt, für den allerdings maximal ein Prozent der Eingliederungsmittel genutzt werden dürfen. Im SGB II wird eine Freie Förderung (§ 16f SGB II) eingeführt, nach der allerdings lediglich zwei Prozent der Eingliederungsmittel eingesetzt werden dürfen. Die Möglichkeiten lokaler Entscheidungs- und Handlungsspielräume werden deutlich eingeschränkt. Allerdings wurden gerade die sonstigen weiteren Leistungen im SGB II häufig genutzt, um bspw. mit Kofinanzierung durch den Europäischen Sozialfonds oder andere Programme benachteiligte Jugendliche zu fördern. Es besteht die Gefahr, dass viele dieser Maßnahmen nicht mehr fortgesetzt werden können. DIE LINKE ist der Auffassung, dass für die Entwicklung flexibler und passgenauer Instrumente vor Ort ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen müssen. Daher lehnen wir die geplante Einschränkung ab.

  • Abschaffung von ABM im SGB II: Zukünftig soll es für ALG II-Beziehende keine Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mehr geben. Im SGB III bleiben sie erhalten. DIE LINKE lehnt es ab, dass nur noch ALG I-BezieherInnen in den Genuss von ABM kommen. Dieses Instrument muss allen Erwerbslosen offen stehen, um Langzeitarbeitslosigkeit zu bekämpfen. Viele gemeinnützige Projekte sind in Gefahr, wenn es im SGB II nicht mehr zur Verfügung steht. Anzumerken ist zudem, dass jetzt auch für Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr gezahlt werden sollen.

2. Fazit: Mit diesem Gesetzentwurf sollen die Hauptlinien der bisherigen Arbeitsmarktpolitik weiter geführt werden. Der repressive Charakter der Arbeitsmarktpolitik wird im Sinne der Agenda 2010 verschärft. Es besteht die Gefahr, dass die vorgenommen Änderungen vor dem Hintergrund der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und den sich bereits für die nächsten Jahre anbahnenden Defiziten der BA dazu genutzt werden, zu Lasten der Erwerbslosen zu sparen. Die Ermessensspielräume der Vermittler werden größer, sodass sie auf eben solche Sparziele verpflichtet werden können. Rechtsansprüche haben Erwerbslose kaum. Nicht zuletzt führen die Vorschläge dazu, dass eine einheitliche Arbeitsmarktpolitik für alle Erwerbslose noch weiter in den Hintergrund rückt. Vor allem was zur Verfügung stehende Instrumente anbelangt. Hinsichtlich der Sanktionen werden SGB II und III allerdings immer mehr angeglichen – auf dem Niveau des repressiveren SGB II.


3. Stand der Dinge: Der Gesetzentwurf wird in erster Lesung am 13. November 2008 im Bundestag behandelt. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein, da die Änderungen bereits ab Januar 2009 greifen sollen.


Quelle: Manuela Wischmann, arbeitsmarktpolitische Referentin, Fraktion DIE LINKE, 17.10.2009


Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 23.10.2008