Selbstständige in der Weiterbildung

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Krankenkasse darf Einkommen nicht einfach schätzen

Von einem freiwillig versicherten selbstständigen Mitglied dürfen gesetzliche Krankenkassen nicht nur deshalb nachträglich höhere Beiträge verlangen, weil die Versicherte versäumt hat, ihr reales Einkommen fristgemäß an die Kasse zu melden. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem jetzt bekannt gewordenen Revisions-Urteil vom 11. März (Az: B 12 KR 30/07 R). Die Angelegenheit ist etwas sperrig, weil das BSG vor allem zu einem formalen Punkt entschied. Die Auswirkungen jedoch können im Einzelfall enorm sein.


Die Klägerin spart im vorliegenden Fall 7000 Euro Beiträge. Die wollte ihre Krankenkasse, die BKK für Heilberufe, nachträglich haben, weil die selbstständige Hundepflegerin ihre Einkommensbelege nicht in den von der Kasse mehrmals gesetzten Fristen vorlegte. Dann, so das Landessozialgericht (LSG) Schleswig und das Sozialgericht Kiel, habe die BKK das Recht, den Höchstbeitrag festzusetzen und Nachzahlungen zu verlangen. Denn ohne amtliche Belege über ein geringeres Einkommen könne die Kasse entsprechend § 240 SGB V annehmen, dass der monatliche Gewinn über der Arbeitsentgeltgrenze von derzeit 4.050 Euro liegt. - Allerdings bemerkte das LSG in seiner Zulassung der Revision bereits, was nun auch das BSG fest stellte: "Bei wortlautgetreuer Anwendung (ist) eine Beitragsbemessung von Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft hauptberuflich selbstständiger Versicherter an bei unbekanntem Arbeitseinkommen nicht möglich".

Und weil das nicht möglich sei, so das BSG, dürfe eine Krankenkasse zwar die anfangs nur geschätzte Höhe der fälligen Beiträge nachträglich ändern, jedoch muss zuvor das Verfahren zur Beitragsfestsetzung erst einmal abgeschlossen sein. Dazu reicht es nicht aus, das Mitglied erfolglos zu bitten, amtliche Belege über ihr Einkommen vorzulegen. Die Frist, mit der die BKK Einkommensnachweise anforderte, sei nach ihrem Verstreichen noch nicht der Abschluss des eigentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens. Bis dies zu Ende sei - in diesem Fall bis zu einem rechtskräftigen Urteil - können die Unterlagen zur Ermittlung der Beitragshöhe nachgereicht werden. Die Vorschrift des Paragraf 240 Abs. 4 Satz 6 im Sozialgesetzbuch V, der eine geänderte Beitragsfestsetzung nur für die Zukunft zulässt, spiele keine Rolle, weil es ja nicht um eine Änderung gehe: Die Beitragshöhe sei vielmehr noch gar nicht endgültig bestimmt, sondern nur vorläufig festgelegt worden.


Quelle: mediafon.net

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage von mediafon.

Schlagworte zu diesem Beitrag: Freiberufler/Selbstständige
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 14.04.2009