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ver.di begrüßt Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zur CGZP

Dumping-Gewerkschaft nicht tariffähig

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg, der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abzusprechen. Nach Auffassung der Richter ist die CGZP keine tariffähige Organisation. Damit hat der gemeinsame Antrag von ver.di und der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales nun auch in der zweiten Instanz Erfolg, Gefälligkeitstarifverträge in der Leiharbeitsbranche unterbinden zu lassen.

„Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung durch das LAG Berlin-Brandenburg bestätigt. Diese Entscheidung verbessert die rechtliche und die finanzielle Si-tuation der Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche. Es stärkt die Allgemeinheit, denn die Leistungen an die Sozialversicherungsträger können künftig nicht mehr auf Basis von Billigtarifverträgen erbracht werden. Die Arbeitgeber müssen nun mit erheblichen Nachforderungen rechnen“, betonte der ver.di-Vize-Vorsitzende Gerd Herzberg: „Die CGZP ist keine Gewerkschaft oder gewerkschaftliche Spitzenorganisation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.“ Das Urteil stärke die Tarifautonomie.

Herzberg wiederholte die ver.di-Kritik an den Abschlüssen der CGZP: Die Haustarifverträge dieser Organisation ermöglichten insbesondere in den ersten Wochen und Monaten der Beschäftigung umfassende Lohnsenkungen. Auch scheue sich die CGZP trotz des aktuellen Verfahrens nicht, weiter Haustarifverträge abzuschließen, die sogar ihren eigenen Dumping-Verbandstarifvertrag mit dem Arbeitgeberverband AMP unterliefen. Bemerkenswert sei auch, dass sich die CGZP während des Verfahrens eines Gutachtens bedient habe, das von der Arbeitgeberseite beauftragt worden sei. Dies lege die Vermutung nahe, dass die CGZP zu einer eigenständigen Prozessführung gar nicht in der Lage sei und untermauere Zweifel an ihrer Unabhängigkeit.

Herzberg nannte die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg auch hinsichtlich der Tarifzuständigkeit von ver.di erfreulich, die von dem Arbeitsgericht Berlin noch verneint worden war. Es sei ein wichtiger Schritt für die tarifpolitische Stabilität der Leiharbeitsbranche, dass dieser Fehler in der Entscheidung der ersten Instanz korrigiert worden sei.

ver.di werde sich auch künftig kritisch mit den Aktivitäten der CGZP auseinandersetzen. Derartige Organisationen drohten durch ihre Billigkonkurrenz das Tarifvertragssystem vollständig auszuhöhlen. Es gehe nun darum, in der Tarifpolitik für die Leiharbeitsbranche neue Wege zu beschreiten, die sowohl dem Equal-Pay-Prinzip gerecht würden, als auch den sinnvollen Einsatz von Leiharbeitnehmern mit gesicherten rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichten. „Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, die Anpassungen an die EU-Leiharbeitsrichtlinie sowie adäquate Regelungen auf nationaler Ebene vorzunehmen. Dazu gehört auch die Wiedereinführung des Synchronisationsverbots“, sagte Herzberg. Mit dem Synchronisationsverbot wird verhindert, dass Einstellungen von Leiharbeitnehmern bei den Verleihern nur für die Dauer des Verleihs möglich sind.


Quelle: Pressemeldung ver.di vom 07.12.2009

Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 09.12.2009

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024