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Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die besagt, dass Lehrgangskosten zu erstatten sind, wenn der Mitarbeiter zwischenzeitlich kündigt, ist wirksam. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

In dem Rechtstreit ging es um die Zahlung von Ausbildungskosten. Der Beklagte war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen-Zweckverband beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung über die Teilnahme an einem Studiengang des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt. Der Mitarbeiter sollte die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren tragen, die Sparkasse war verpflichtet, ihn unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Sollte der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, musste er die Kosten zurückzahlen. Der Mitarbeiter absolvierte in einem Zeitraum von etwa acht Monaten zwei jeweils fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis und nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil.

Das Landesarbeitsgericht hatte der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage im wesentlichen stattgegeben.

Die Revision des Bankangestellten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolglos. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam, entschieden die Erfurter Richter. Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des von dem Sparkassen- und Giroverband vorgegebenen Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt wird der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt. Denn eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist.

Das gelte auch, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen bleibt, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.

Quelle:

BAG, Urteil vom 21.01.2011
Aktenzeichen: 3 AZR 621/08
PM des BAG vom 19.01.2011

Quelle: arbeitsrecht.de - (mst)


Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 22.01.2011