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Weiterbildung – das Stiefkind der Leiharbeit

Vorschlag von ver.di und IG Metall für Eckpunkte eines Qualifizierungstarifvertrages

  1. Jede/r Arbeitnehmer/in bei einem Verleihunternehmen hat nach sechs Wochen Beschäftigungszeit einen individuellen Anspruch auf Weiterbildung.

  2. Der Weiterbildungsanspruch besteht unter Fortzahlung des Entgelts und umfasst nach 6 Wochen bis 5 Tage jährlich. Diese können auch anteilig genommen und in das folgende Jahr übernommen werden (10 Tage).

  3. Zur Ermittlung des Weiterbildungsbedarfs wird ein individuelles Qualifizierungsgespräch geführt. Ist ein/e Arbeitnehmer/in länger als sechs Wochen bei einem Verleihunternehmen beschäftigt, muss dieses Gespräch geführt werden. Dazu erarbeiten die Tarifparteien einen Leitfaden anhand dessen das Gespräch geführt werden soll. Im Ergebnis werden Weiterbildungsmaßnahmen und Zeitpunkt konkret vereinbart und dokumentiert.

  4. Vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind eine Weiterbeschäftigung durch Weiterqualifizierung zu prüfen und ein entstandener Weiterbildungsanspruch der Beschäftigten einzulösen.

  5. Bei Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis mit einem an diesen Tarifvertrag gebundenen Unternehmen kann der entstandene Anspruch auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen werden.

  6. Bindungsfristen an das Verleihunternehmen durch eine Weiterbildungsmaßnahme entstehen nicht.

  7. Alle Weiterbildungen enden mit einem Zertifikat. Besonders förderungswürdig ist das Nachholen von beruflichen Abschlüssen und Aufstiegsfortbildungen.

  8. Es wird ein Weiterbildungsfond zur Förderung der Weiterbildung geschaffen. In diesen Fonds zahlen alle tarifgebundenen Betriebe fünf Prozent der Brutto-Entgeltsumme ein. Der Betrag wird zusammen mit dem Verbandsbeitrag erhoben. Aus dem Weiterbildungsfonds werden Maßnahmen zur Weiterbildung, die Prüfungsgebühren und damit zusammen hängende Kosten sowie die Entgeltfortzahlung finanziert.

  9. Der Weiterbildungsfond wird vom Arbeitgeberverband verwaltet. Die Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

  10. Der Weiterbildungsfonds wird von einer sechsköpfigen Steuerungsgruppe (drei Vertreter Arbeitgeberverband und drei Vertreter DGB-Tarifgemeinschaft) geführt. Die Steuerungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

  11. Die Steuerungsgruppe und die beteiligten Tarifparteien erhalten einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Einnahmen und Ausgaben, sowie die jeweiligen Weiterbildungsmaßnahmen und -teilnehmer/innen. Die Steuerungsgruppe beschließt auch den Leitfaden für die Durchführung des individuellen Qualifizierungsgesprächs und beschließt über die Verteilung und Mittelverwendung des Fonds.

  12. Kommt es zu Konflikten hinsichtlich des Weiterbildungsanspruchs oder einer Weiterbildungsmaßnahme kann der/die Arbeitnehmer/in sich an die jeweilige Tarifpartei wenden. Im Rahmen der Steuerungsgruppe wird ein Konfliktlösungsverfahren für solche Streitigkeiten etabliert.

  13. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) wird gebeten, den Aufbau einer Weiterbildungsstruktur zwischen den Tarifparteien unterstützend zu begleiten.


Quelle: Hundertprozent ich, Ausgabe 7 / 05/2011


Sie können die vollständige Ausgabe zur Weiterbildung in der Leiharbeit hier als pdf-Datei herunterladen.

Weitere Informationen gibt es auf der Homepage Hundertprozent ich.


Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Berufliche Weiterbildung, Betriebliche Weiterbildung
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 15.06.2011