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Verfahren zum Mindestlohn läuft erneut – Die Politik ist am Zug!

Nachdem bereits ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Branchentarifvertrages Weiterbildung „mangels öffentlichen Interesses“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgelehnt wurde, haben die ver.di, GEW und die Zweckgemeinschaft des Bildungsverbandes einen zweiten Anlauf genommen, den Mindestlohn in der Weiterbildung für allgemeinverbindlich erklärt zu bekommen. Das sieht der Hartz IV-Kompromiss zwischen Bundesregierung und Opposition vom Februar diesen Jahres so vor:

Im Falle eines neuen Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Mindestlohntarifvertrages nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der Branche Weiterbildung wird die Bundesregierung die maßgeblichen Verhältnisse erneut eingehend prüfen. Sie wird dabei insbesondere ermitteln, ob sich aufgrund eingetretener Erhöhung der Tarifbindung auf Arbeitgeberseite und der Bandbreite der vertretenen Arbeitgeber eine gegenüber Oktober 2010 geänderte Sachlage ergeben hat.“

Repräsentativität gegeben – Voraussetzungen erfüllt!

Die mit dem ersten Antrag vom 12. Mai 2009 angezweifelte Repräsentativität in der Tarifbindung und der Bandbreite der vertretenen Arbeitgeber ist mittlerweile mit 42 Unternehmen und ca. 11.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausreichendem Maß erreicht. Wir haben die Zahl der tarifgebundenen Arbeitgeber mehr als verdoppelt und die Bandbreite maßgeblich erweitert.

Das weitere Verfahren
gibt das AEntG im § 7 Absatz 5 vor, wobei der zweite Anlauf wie ein Erstantrag behandelt wird:
„Wird erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird der Antrag im Bundesanzeiger veröffentlicht und mit ihm der Ausschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von drei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 (das heißt vom BMAS, Anmerkung der Verfasserin) erlassen werden. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden.“

Am 9. September 2011 wird der erneute Antrag im Bundesanzeiger veröffentlicht. Alle Betroffenen haben innerhalb einer Frist von drei Wochen, also bis 30. September die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.
Wir sollten das Feld nicht den Gegnern des Mindestlohns überlassen und empfehlen euch – wenn auch ggf. zum wiederholten Male – beim BMAS eine Stellungnahme einzureichen.

Vorgeschichte

ver.di hatte intensiv dafür gekämpft, dass die Weiterbildung als eine von sechs Branchen im Jahr 2009 in das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) aufgenommen wurde. Damit hatten wir ein wichtiges Ziel erreicht und bewirkt, dass der durch massive Einsparungen in Gang gesetzte Unterbietungswettbewerb und das Lohndumping in der Weiterbildungsbranche ins öffentliche Bewusstsein rückten.

Worum es jetzt geht

Damit das Lohndumping gestoppt werden kann, muss der Branchentarifvertrag für allgemein - verbindlich erklärt werden. Erst dann sind die Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitsgemeinschaften gehalten, den Mindestlohn als Vergabekriterium in ihren Ausschreibungen festzulegen. Mit der AVE sollen bald Lohn unter grenzen auch für solche Träger zwingend sein, die nicht im Arbeitgeberverband organisiert sind.


Von Renate Singvogel


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Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Öffentliche Beschäftigungspolitik, Mindestlohn
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 10.09.2011

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024