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Umkehr in der Arbeitsmarktpolitik - für sichere Arbeit und nachhaltige Bildung

Arbeitsmarktpolitik ist wie kaum ein anderes Politikfeld aufgrund der Veränderungsdynamik des Arbeitsmarktes und wechselnder politischer Zielvorgaben einem ständigen Wandel unterworfen. Die Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitik wird durch viele Faktoren bestimmt. Die vorherrschenden Grundannahmen über die Funktionsweise von Arbeitsmärkten und die Leitvorstellungen über die Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitik haben sich in den vergangenen Jahrzehnten häufig verändert.

An Arbeitsmarktpolitik wird der Anspruch gestellt, auf kurzfristige saisonale und konjunkturelle Entwicklungen ebenso ausgleichend zu reagieren wie auf langfristige strukturelle Herausforderungen und unerwartete Strukturbrüche wie der Vereinigung oder der Finanzkrise. Arbeitsmarktpolitik gerät dennoch schnell ins Visier von Haushaltskürzungen. Auch die neuerlichen Eingriffe in die Arbeitsmarktpolitik dienen jenseits aller Begründungslyrik vorrangig der krisenbedingten Haushaltskonsolidierung und folgen dem bekannten Muster, die Leistungen und Instrumente in den vorgegebenen Budgetrahmen einzupassen. Durch die Abwälzung der Krisenlasten werden die Möglichkeiten der Arbeitsmarktpolitik, auf die Veränderungsdynamik am Arbeitsmarkt zu reagieren, für die nächsten Jahre stark eingeschränkt. Arbeitsmarktpolitik kann unter diesen Bedingungen gesellschaftlichen Veränderungen wie den steigenden Qualifikationsanforderungen, den Folgen der demografischen Entwicklung, der erforderlichen Integration von Migrantinnen/Migranten etc. kaum noch flankieren.

Der von ver.di wiederholt geforderten Umkehr in der Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitik liegen folgende Prämissen zugrunde:
  • Arbeitsmarktpolitik hat eine besondere Bedeutung für den sozialen Ausgleich einerseits und die ökonomische Stabilisierung andererseits.

  • Arbeitsmarktpolitik muss makroökonomische Wachstums- und Konjunkturpolitik mikroökonomisch unterstützen. Damit ist Arbeitsmarktpolitik ein Teilbereich der Beschäftigungspolitik, die aufgrund der nach wie vor bestehenden Massenarbeitslosigkeit auf die nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen ausgerichtet sein muss.

  • Arbeitsmarktpolitik muss durch vorausschauende Information und Beratung sowie aktive Qualifizierungspolitik dem Missmatch zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entgegenwirken. Sie hat trotz der Hauptverantwortung der Unternehmen eine besondere Rolle bei der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Fachkräften.

  • Nur aktive und vorsorgende Arbeitsmarktpolitik kann Dequalifizierungsprozessen und unterwertiger Beschäftigung entgegen wirken, während mit „Aktivierungen“ keine nachhaltigen Beschäftigungseffekte erzielt werden.

  • Die langfristigen Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt lassen sich nicht mit einer auf kurzfristige Wirkungen orientierten Arbeitsmarktpolitik bewältigen. Kurzfristige und sozial unsichere Beschäftigung schützt nicht vor Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt und (Alters-)Armut.

  • Arbeitsmarktpolitik muss zum Ausbau und zur Stabilisierung von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung genutzt und darf nicht zur Ausweitung prekärer Beschäftigung instrumentalisiert werden.

  • Arbeitsmarktpolitik kann sinnvolle Angebote und Perspektiven bieten oder die nach Arbeit und Ausbildung suchenden Menschen rechtlos stellen und ins Abseits drängen.

  • Bedarfsgerecht ausgestaltete und gezielt eingesetzte Instrumente aktiver Arbeitsmarktpolitik leisten einen erheblichen Beitrag zur Beschäftigungsförderung und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und Armut.

  • Mit bewährten Arbeitsmarktmaßnahmen können die Chancen benachteiligter Gruppen am Arbeitsmarkt erheblich verbessert werden.

Arbeitslosigkeit ist und bleibt im Kern Folge eines unzureichenden Angebots an freien Arbeitsplätzen einerseits und eines unausgeglichenen Verhältnisses von angebotenen und nachgefragten Qualifikationen andererseits. Die Arbeitslosenversicherung hat verschiedene Wirkungsebenen, um ihren Teilbeitrag zu leisten, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die negativen Folgen von Arbeitslosigkeit zu vermindern: 1. Zahlung von Entgeltersatzleistungen, 2. Arbeitsvermittlung und 3. aktive Intervention in den Arbeitsmarkt mittels arbeitsmarktpolitischer Instrumente. Dabei bewegt sich die Arbeitslosenversicherung in dem politischen und rechtlichen Raum, der von der jeweiligen arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitischen Ausrichtung bestimmt wird.


Arbeitsmarktpolitik als Wegbereiter für Armut und unterwertige Beschäftigung

Die Deregulierung des Arbeitsmarktes, die Ausweitung der Niedriglohn-Beschäftigung und das Fehlen eines gesetzlichen Mindestlohnes hat nicht nur fatale Auswirkungen auf die soziale Sicherung der betroffenen Menschen, sie hat auch einen riesigen Umverteilungsprozess zugunsten der Unternehmen und zu Lasten der Allgemeinheit und der Sozialversicherungen bewirkt. Die Ausweitung sozial nicht gesicherter Beschäftigungsformen wurde nicht nur geduldet, sondern wird seit Jahren ohne Rücksicht auf die sozialen Folgen gefördert: Die Deregulierungspolitik der beiden letzten Jahrzehnte hat den Weg für die Ausweitung prekärer Beschäftigung geebnet. Die Vermeidung schlecht abgesicherter Beschäftigung als sozialpolitisches Ziel wurde aufgegeben. Stattdessen wurde Arbeitsmarktpolitik zur Durchsetzung von Niedriglöhnen und zur Ausweitung prekärer Beschäftigung instrumentalisiert. Die Folgen sind unter anderem:
  • Arbeitgeber können aufgrund der geltenden Gesetze Arbeitskräfte flexibler einsetzen und sich schneller wieder von ihnen trennen. Die gesetzlichen Regelungen zur Befristung und zur Leiharbeit ermöglichen, dass Menschen über Jahre und Jahrzehnte keinen sicheren Arbeitsplatz haben. Zudem werden sie zur Durchsetzung von Lohn- und Sozialdumping missbraucht.

  • Die wachsende Anzahl geringfügig entlohnter Beschäftigter (Minijob) führt zu erheblichen Einnahmeverlusten bei Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, während der vom Gesetzgeber beabsichtigte Brücken-Effekt nicht eingetreten ist. Durch geringfügig entlohnte Beschäftigung wird zudem der Arbeitsmarkt nachhaltig in seiner Struktur verändert. Viele Branchen setzen zunehmend geringfügig entlohnte Beschäftigte ein, weil sie durch geringe, untertarifliche Bezahlung Personalkosten „einsparen“. Diese Zerstückelung von Vollzeitarbeit eröffnet eine nahezu unbegrenzte Arbeitszeitflexibilisierung.

  • Die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II ist für rund 1,4 Millionen Menschen und damit für rund 30 Prozent der erwerbsfähigen „Hartz IV“-Leistungsberechtigten nichts anderes als ein bedürftigkeitsgeprüfter Kombilohn. Schlechte, nicht existenzsichernde Arbeit wurde so in den letzten Jahren mit 50 Milliarden Euro subventioniert, die Einnahmeverluste der Sozialversicherungen bzw. die steigenden Ausgaben für die Grundsicherung im Alter nicht eingerechnet.

  • Die Senkung des Zumutbarkeitsschutzes in der Arbeitslosenversicherung bzw. die Zumutbarkeit jeder Beschäftigung im SGB II unter Androhung von Sanktionen hat dazu geführt, dass Arbeitslose fast schutzlos prekärer und unterwertiger Beschäftigung ausgesetzt sind. Mit verschärften Zumutbarkeitsregelungen und Sanktionen kann auch erwiesenermaßen weder Langzeitarbeitslosigkeit abgebaut noch Bedürftigkeit beendet werden. Es entbehrt daher jeder Legitimation, Menschen in unterwertige und dequalifizierende Beschäftigung zu treiben, statt ihnen Angebote mit Perspektiven zu machen.

Notwendiger Kurswechsel in der Arbeitsmarktpolitik

ver.di fordert eine Abkehr von der Prekarisierung der Arbeit und die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes. Arbeit darf nur zumutbar sein, wenn sie nach dem gesetzlichen Mindestlohn tariflich oder ortsüblich bezahlt wird. Die Sittenwidrigkeit von Löhnen darf keine Lohnuntergrenze mehr sein. ver.di fordert schon lange die Abschaffung der Sonderregelungen für die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die Sozialversicherungspflicht von Arbeitsentgelt von der ersten Arbeitsstunde an. Ebenso fordert ver.di die Abschaffung der sachgrundlosen Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die effektive Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes für Teilzeitbeschäftigte steht aus.

Zur Bekämpfung von Bildungsarmut und mit Blick auf den zukünftigen Bedarf an Fachkräften müssen Jugendliche und junge Erwachsene einen Anspruch auf Ausbildung und Förderung haben. Der reformierte Übergang von der Schule in Ausbildung und Beruf ist durch arbeitsmarktpolitische Instrumente zu begleiten und zu ergänzen. Die Arbeitsmarktpolitik trägt die Mitverantwortung dafür, wenn Jugendliche ihre Lebenszeit in sinnlosen Warteschleifen vergeuden. Erforderlich ist die Einrichtung von rechtskreisübergreifenden Servicezentren für Jugendliche zur Unterstützung der Berufsorientierung, Berufsvorbereitung und Ausbildung. Im Vordergrund muss die Vermittlung in betriebliche Ausbildung stehen. Die Wirtschaft, die den Fachkräftebedarf beklagt, muss eine ausreichende Anzahl von Ausbildungsplätzen zur Verfügung stellen.

Damit Menschen die Perspektive auf gute Arbeit in nachgefragten Berufen bekommen, muss die Rolle der abschlussbezogenen Weiterbildung in der Arbeitsmarktpolitik deutlich ausgebaut werden. Neben der Förderung der Berufsausbildung ist die Förderung der Weiterbildung und Umschulung das wichtigste Feld aktiver Arbeitsmarktpolitik, auf dem ein Paradigmenwechsel am Notwendigsten ist. Kurzsichtige Kosten- und Effizienzorientierung ist angesichts der künftigen Anforderungen an die Qualifikation von Beschäftigten vollkommen fehl am Platz und steht im krassen Widerspruch zu den Beteuerungen aus der Politik.

Aus diesem Grund ist es auch zwingend erforderlich, den in der Vergangenheit abgeschafften Rechtsanspruch auf berufliche Weiterbildung für alle von Arbeitslosigkeit betroffenen oder bedrohten Menschen wieder herzustellen und in die Sozialgesetzbücher II und III einzuführen. Dieser Rechtsanspruch soll auch den Erwerb einer abgeschlossenen Berufsausbildung ermöglichen (die so genannte 2. Chance).

Der Qualifikationsschutz in den Zumutbarkeitsregelungen muss auf den Erhalt der Qualifikation ausgerichtet werden und eine qualifikationsgerechte Vermittlung in den Vordergrund rücken. Die Vermeidung der negativen Folgen des technologischen und wirtschaftlichen Strukturwandels und die Vermeidung unterwertiger Beschäftigung von Arbeitslosen und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer muss sichergestellt werden.

Um die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitslosen mit gesundheitlichen Einschränkungen zu erhöhen, ist eine Verknüpfung von arbeitsfördernden Maßnahmen mit gesundheitsbezogenen Ansätzen im Rahmen einer ressourcenorientierten und ganzheitlich ausgerichteten Integrationsstrategie erforderlich. Einzelne Regelinstrumente lassen eine Kombination aus Arbeits- und Gesundheitsförderung zu, eine explizite gesundheitsbezogene Förderung enthält das Arbeitsförderungsrecht jedoch nicht. Damit die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit ein fester Bestandteil arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen wird und die Verwirklichung dieses Ziels nicht von Zufällen abhängt, sind verbindliche Regelungen erforderlich.


Voraussetzungen für gute Arbeitsmarktdienstleistungen schaffen

In der gesamten politischen Debatte um die Neuorganisation der Jobcenter nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung vom 3. August 2010 spielten die Erwerbslosen und ihre differenzierten Bedarfe ebenso wenig eine Rolle wie die zum Teil katastrophalen Arbeitsbedingungen in den Jobcentern. Durchsetzen konnte ver.di sich mit der Forderung nach der Einrichtung von Personalräten und Beiräten in allen Jobcentern. Erfreulich ist auch, dass die Jobcenter jetzt durchgängig eine Stelle „Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt“ etablieren müssen. Damit wurde eine langjährige ver.di-Forderung zur gleichstellungspolitischen Verbesserung erfüllt.
In den meisten Jobcentern wurden im ersten Halbjahr 2011 erstmals Personalräte gewählt. Die Durchsetzung der Mitbestimmung in den 331 gemeinsamen Einrichtungen (bis 2010 ARGEn) ohne übergeordnete Personalratsstruktur und zum großen Teil ohne Freistellung bleibt schwierig.

Viele ver.di-Kolleginnen und -Kollegen engagieren sich neben der Arbeit in den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsagenturen seit 2005 in den bereits eingerichteten bzw. seit 2011 in den neuen Beiräten der Jobcenter. Ihre gesetzlichen Beratungsrechte sind in echte Mitbestimmungsrechte zu erweitern, insbesondere im Hinblick auf die Bewirtschaftung des Eingliederungstitels und die Einsatzfelder öffentlich geförderter Beschäftigungsmaßnahmen.

Die Fortsetzung der gemeinsamen Leistungserbringung in den Jobcentern durch die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen wurde von ver.di vor allem unter der Voraussetzung befürwortet, dass damit die Chance zur verlässlichen Erbringung guter Arbeitsmarktdienstleistungen in einem einheitlichen Arbeitsmarkt genutzt wird. Stattdessen wurden die strukturellen Defizite nicht beseitigt und den Jobcentern mit der Kürzung ihrer Eingliederungsmittel um durchschnittlich 25 Prozent allein in 2011 die finanzielle Grundlage für Integration von Menschen in den Arbeitsmarkt drastisch beschränkt. Die Jobcenter müssen mit noch weniger Personal auskommen. Der gesetzliche Personalschlüssel ist reine Makulatur. Die Qualifizierung der in der SGB-II-Verwaltung Beschäftigten, die aufgrund der vielfältigen Anforderungen eine anspruchsvolle und in höchstem Maße verantwortungsvolle Tätigkeit haben, bleibt weiter auf der Strecke. Rechtskreisübergreifende Arbeitsmarktpolitik (vor allem für Jugendliche, Menschen mit Behinderungen etc.) und die Organisation der Schnittstellen zur Sozialhilfe, zur Kinder- und Jugendhilfe sowie zum Wohngeld findet nach wie vor kaum statt. Die Voraussetzung von guten Arbeitsmarktdienstleistungen sind die ausreichende Ausstattung der Jobcenter mit personellen und finanziellen Ressourcen sowie eine an den Bedarfen der Menschen orientierte Organisation der Beratung, Begleitung und Vermittlung.

Die Bundesagentur für Arbeit als wichtigstem Arbeitsmarkt-Akteur darf nicht länger durch die Sparpolitik der Bundesregierung und durch den Entzug der Mehrwertsteuermittel von jährlich vier Milliarden Euro in die Verschuldung getrieben werden. Die Mittel aus der Mehrwertsteuer gleichen seit 2007 die Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung aus. Der Defizitausgleich des Bundes wurde im Gegenzug abgeschafft bzw. durch Darlehen ersetzt. Der Arbeitslosenversicherung droht trotz relativ entspannter Lage auf dem Arbeitsmarkt ein Defizit von mindestens neun Milliarden Euro bis 2014. Die finanzielle Austrocknung der Arbeitslosenversicherung muss gestoppt werden.


Bessere soziale Absicherung bei Arbeitslosigkeit

Die Arbeitslosenversicherung hat die zentrale Aufgabe, die Versicherten im Falle der Arbeitslosigkeit wirtschaftlich abzusichern und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Arbeitslosenversicherung trägt jedoch immer weniger zur Sicherung Erwerbsloser bei. Gerade prekär Beschäftigten droht beim Verlust ihrer Arbeit der direkte Absturz in „Hartz IV“, da sie trotz Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I nicht erfüllen oder erst gar nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert worden sind. Die meisten Menschen ohne Arbeit haben im Falle der Arbeitslosigkeit nur Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder bekommen gar keine Leistungen. 1992 haben noch gut 56 Prozent der Arbeitslosen Lohnersatzleistungen erhalten, jetzt sind es nur noch knapp ein Drittel. Zudem ist die Höhe der ausgezahlten Beträge seit 2004 so stark gesunken, so dass gut jeder neunte Berechtigte das Arbeitslosengeld I mit Grundsicherungsleistungen aufstocken muss. Die Höhe des Arbeitslosengeldes I ist abhängig von der Höhe des vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogenen Entgelts. 2008 hat ein Erwerbsloser im Schnitt 733 Euro Arbeitslosengeld I im Monat und damit 17 Euro weniger als 2007 und 30 Euro weniger als 2006 bekommen. Diese Entwicklungen spiegeln die Zunahme schlecht bezahlter Beschäftigung wieder. Nach der Streichung des Arbeitslosengeld-II-Zuschlags beim Übergang vom Arbeitslosengeld I in die Grundsicherung, gibt es auch nach vielen Jahren der Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung keine Bremse mehr beim existenziellen Abstieg.

Der Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung muss erweitert werden. Die Rahmenfrist für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld I muss wieder von zwei auf drei Jahre erweitert werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist wieder zu verlängern. Damit hätten auch die Arbeitsagenturen eine längere Zeitperspektive für Maßnahmen und Vermittlung.


Quelle: Beschluss des 3. ver.di Bundeskongresses


Schlagworte zu diesem Beitrag: Öffentliche Beschäftigungspolitik
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 29.09.2011