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Betreuungskraft in Seniorenwohnanlage ist abhängig Beschäftigter

Beauftragt ein Wohnungsbauunternehmen eine Fachkraft, die Bewohner einer Seniorenwohnanlage nach einem Konzept für Betreutes Wohnen mit Beratungs- und Freizeitangeboten zu unterstützen, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Wohnungsbaugenossenschaft aus Hattingen entschieden, die mit einer Altenpflegerin die freie Mitarbeit als Betreuungskraft in einer Seniorenwohnanlage vereinbart hatte. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund stellte mit Bescheid fest, dass die Betreuungskraft als abhängig Beschäftigte der Wohnungsbaugenossenschaft der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Die hiergegen von der Genossenschaft erhobene Klage hat das Sozialgericht Dortmund abgewiesen.

Es handele sich um eine abhängige Beschäftigung, weil die Betreuungskraft in der Seniorenwohnanlage ihre Leistungen nach Maßgabe des Miet- und Betreuungsvertrages zwischen der Klägerin und den Bewohnern erbringe und es sich somit nicht um eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit handele. Die beigeladene Betreuungskraft trete den Bewohnern der Anlage wie eine Bedienstete der Klägerin gegenüber, z.B. wenn sie über die Organisation des Einzuges oder die Handhabung und Nutzung vorhandener Einrichtungen in der Seniorenwohnanlage berate. Sie erbringe ihre Betreuungstätigkeit und auch die Freizeitangebote nicht im Auftrag und auf Rechnung der Bewohner, sondern allein für die Klägerin.

Entscheidend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sei die Eingebundenheit der Betreuungskraft in den Betrieb der Klägerin und ihre "dienende Teilhabe" am Arbeitsprozess der Klägerin. Schließlich trete die Betreuungskraft, die ansonsten mit einer halben Stelle bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sei, nach ihrem Gesamtbild mangels eigenem Betriebssitz, Eigenwerbung, Internetpräsenz, nennenswerten weiteren Auftraggeben etc. kaum als selbstständige Unternehmerin auf.

Auf die getroffene Vereinbarung einer freien Mitarbeit unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall komme es nicht an, weil sie infolge entsprechender Arbeitnehmerrechte den tatsächlichen Verhältnissen und dem Gesamtbild der Tätigkeit der Betreuungskraft nicht entspreche.

Quelle:

SG Dortmund, Urteil vom 23.03.2012
Aktenzeichen: S 34 R 898/10
PM des SG Dortmund v. 05.04.2012

Quelle: arbeitsrecht.de - (ts)



Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 24.04.2012