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Beschäftigte in SGB II- und SGB III-Weiterbildungsunternehmen

Mindestlohn auch bei Krankheit und an Feiertagen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zur sozialen Sicherung der Beschäftigten gibt es die von den Gewerkschaften erkämpfte Entgeltfortzahlung: Bei Arbeitsunfähigkeit besteht ein gesetzlicher Anspruch für insgesamt 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Ein Entgeltanspruch gilt ferner für Feiertage, wenn der entsprechende Feiertag sonst Arbeitstag gewesen wäre.

Nichts anderes gilt in Bildungsunternehmen, die den allgemeinverbindlichen Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal unterfallen. Auch ein gesetzlicher Mindestlohn muss an Feiertagen oder wegen Krankheit vom Arbeitgeber fortgezahlt werden.

Das hat das Arbeitsgericht Cottbus festgestellt (Urteil vom 06.06.2013, Aktenzeichen 3 Ca 171/13).


Quelle: ver.di - Landesbezirk NRW, Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung,


Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Öffentliche Beschäftigungspolitik
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 04.03.2014