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Bundestarifkommission Weiterbildung

Forderungen zum Mindestlohn in der Weiterbildung diskutieren

Die Mindestlohntarifrunde 2016/2017 in der der SGB II/SGB III geförderten Weiterbildung ist vorzubereiten. Die Bundestarifkommission für diese Branche hat am 17. Juni 2016 den Beschluss gefasst, eine Mitgliederdiskussion in den betroffenen Unternehmen zu führen. Die Forderungen für die Mindestlohntarifverhandlungen werden von der Bundestarifkommission zusammengefasst und diskutiert. Am 5. Oktober 2016 wird die Kommission die Forderungen beschließen.

Warum jetzt die Forderungsdiskussion?

Die geltende 3. Rechtsverordnung über einen Mindestlohn für das pädagogische Personal läuft am 31. Dezember 2017 ohne Nachwirkung aus. Dies gilt auch für den zugrundeliegenden Tarifvertrag. Ohne einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag würden die nicht durch einen Haustarifvertrag geschützten Arbeitnehmer/innen auf die einzelvertraglich vereinbarten Entgelte zurückfallen. Da das Antragsverfahren für die Allgemeinverbindlicherklärung sich über Monate erstreckt, will ver.di mit dem frühen Beginn der Verhandlungen gewährleisten, das es zu einem nahtlosen all gemein verbindlichen Anschlusstarif vertrag kommt.

In welchem politischen und wirtschaftlichen Umfeld befinden sich die Beschäftigten in der SGB II/III geförderten Weiterbildung?

Mit einem allgemeinverbindlichen Mindestlohn verfolgen wir das Ziel zu verhindern, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber durch Lohndumping sich Konkurrenzvorteile verschaffen und die tarifgebundenen Unternehmen zunehmend in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden. Das Ziel bleibt auch nach 5 Jahren Mindestlohn in der SGB II/III geförderten Weiterbildung bestehen.



Die Weiterbildner/innen haben beim Mindestlohn einen Nachholbedarf. Um eine gute Qualität zu gewährleisten, sind sie entsprechend gut zu bezahlen – auch beim Mindestlohn als Einstiegslohn. Den Arbeitgebern muss klar sein, dass die Qualität der Arbeit und die Qualifikation der Arbeitnehmer/innen in der Weiterbildung nicht umsonst zu haben sind.

Im Sozial- und Erziehungsdienst sind die Entgelte durch das Tarifergebnis stark gestiegen. Diese Entwicklung ist auch im SGB II/III geförderten Bereich der Weiterbildung bei den Diskussionen über einen höheren Mindestlohn zu berücksichtigen. Gleichzeitig steigt beispielsweise die Nachfrage nach Ausbildern, Meistern, Technikern und Sozialpädagogen/innen durch den Ausbau von Maßnahmen für Flüchtlinge weiter stark an.

Im April 2016 trat das neue Vergaberecht auch für die Arbeitsmarktdienstleistungen in Kraft. Es schafft Verbesserungen für die Unternehmen in der SGB II/III geförderten Weiterbildung. So sind beispielsweise längere Laufzeiten der Verträge mit der Bundesagentur für Arbeit möglich. Eine Preisgleitklausel ermöglicht die Anpassung der Verträge auch an veränderte Entgeltkosten, die im Angebotspreis noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Dies sind nur Beispiele von Aspekten, die für einen höheren Mindestlohn in der Weiterbildung sprechen.

Forderungen diskutieren

Die ver.di-Bundestarifkommission Weiterbildung beschließt die Forderung für die nächsten Tarifverhandlungen am 5. Oktober 2016. Bis dahin gilt es, die Vorstellungen der betroffenen ver.di-Mitglieder und die Möglichkeiten ihrer Durchsetzung in den Betrieben und Unternehmen zu diskutieren. Diskutiert und teilt eure Ansichten zum Mindestlohn in der Weiterbildung ver.di mit.


Was hat die ver.di Tarifkommission beschlossen?
1. Die ver.di BTK Weiterbildung beschließt, in Verhandlungen über einen neuen Mindestlohntarifvertrag für die Weiterbildung einzutreten.

2. Hierzu soll zunächst eine Mitgliederdiskussion über mögliche Forderungen bis zum 23. September 2016 in den Betrieben und ver.di-Gremien geführt werden. Dabei können folgende Aspekte in der Diskussion berücksichtigt werden:
  • Geltungsbereich (z. B. Ausweitung auf nichtpädagogisches
  • Personal)
  • Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation, Regionen unterschieden werden können)
  • Überstundensätze)
  • Urlaubsentgelt)
  • Dauer des Erholungsurlaubs)
  • zusätzliches Urlaubsentgelt. )

3. Die Forderungen sind bis zum 23. September 2016 aufzustellen.


Quelle: Informationen für Beschäftigte in der Weiterbildung, Bundesfachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung in ver.di, Juni 2016


Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Öffentliche Beschäftigungspolitik
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 24.06.2016