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Mindestlohn steigt zum ersten Januar 2017

Ab dem 1. Januar erhöht sich der Mindestlohn in der SGB II / SGB III geförderten Weiterbildung auf 14,60 Euro die Stunde. Dieser Stundensatz gilt erstmals einheitlich in Ost- und Westdeutschland.

Da in der Weiterbildung die Löhne häufig als gleichmäßiges monatliches Gehalt gezahlt werden, gibt es nach Paragraph 3 Absatz 2 die Möglichkeit, den Stundenlohn umzurechnen. Danach wird das Gehalt „nach der Formel der Mindeststundenvergütung x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348“ berechnet.

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden ist ein monatliches Gehalt von

14,60 Euro x 39 x 4,348 = 2.475,75 Euro


zu zahlen. Achtet auf eure nächste Abrechnung!


Hier steht der gegenwärtig gültige Mindestlohntarifvertrag für den Bereich.


Weitere aktuelle Mindestlöhne gibt es als pdf-Datei bei Böckler.

Schlagworte zu diesem Beitrag: Öffentliche Beschäftigungspolitik, Mindestlohn
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 02.01.2017

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024