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Einkommenssicherung in der Corona-Krise

Zugang für Hartz IV für Soloselbstständige wurde erleichtert

Kurz und knapp: Was ist neu?

Neu ist: Hartz-IV-Leistungen sind nicht davon abhängig, ob Antragsteller*innen Ersparnisse oder Wohneigentum besitzen. Es reicht aus, einen Antrag zu stellen und in diesem zu erklären, dass kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist. Eine Prüfung findet für die Dauer von 6 Monaten nicht statt.

Neu ist: Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung und Heizung werden für die Dauer von 6 Monaten akzeptiert, und zwar unabhängig davon, ob sie als „angemessen“ gelten oder nicht.

Neu ist: Bei unklaren Anspruchsvoraussetzungen wird eine monatliche Leistung für 6 Monate vorläufig bewilligt. Eine endgültige Prüfung und Abrechnung im Nachhinein findet nicht mehr von Amts wegen statt, sondern nur, wenn der Leistungsberechtigte dies beantragt.

Neu ist: Bereits bewilligte Leistungen, die ab dem 31. August 2020 erneut beantragt werden müssten, werden für 12 Monate ohne erneute Prüfung weiterbewilligt.


Wem helfen die neuen Regelungen?

Der erleichterte Zugang zum Arbeitslosengeld II (ALG II), umgangssprachlich Hartz IV genannt, soll allen erwerbstätigen Menschen helfen, die in Existenznot kommen. Das betrifft insbesondere auch Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer, die in der Regel nur begrenzte finanzielle Rücklagen haben und die nicht durch andere Hilfen, wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, oder Insolvenzgeld abgesichert sind.

Aber auch Erwerbstätige, die durch Kurzarbeit erhebliche Einkommenseinbußen haben, sollen den erleichterten Zugang nutzen können.

Die Bundesregierung hat sich ausdrücklich dazu bekannt, dass niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der durch Corona notwendigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens in existenzielle Not geraten soll. Allerdings ist dieses Versprechen noch nicht eingelöst, da einige Gruppen wie beispielsweise viele Studierende und viele Menschen ohne deutschen Pass (siehe die Hinweise am Ende) weiterhin generell von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen bleiben.


Kommt ALG II für mich überhaupt in Frage?

Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist keineswegs eine Leistung nur für Arbeitslose. Hunderttausende Menschen beziehen ALG II, obwohl sie nicht arbeitslos sind: Erwerbstätige, Eltern, die ihre Kinder erziehen, Personen, die Angehörige pflegen und viele andere mehr. Aufgrund von Kurzarbeit und Entlassungen während der Corona-Pandemie können Hartz-IV-Leistungen für viele Arbeitnehmer/innen und Selbstständige ein Weg sein, ihren Lebensunterhalt zumindest zu sichern – wenn auch auf sehr niedrigem Niveau.

Das entscheidende Kriterium für einen Anspruch auf Hartz IV ist ein Mangel an eigenem Einkommen. Vereinfacht gesagt: Wer zu arm ist, um seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen aus eigenem Einkommen bestreiten zu können, kann ALG II bekommen. Ein zweites Kriterium für einen Anspruch sind normalerweise vorhandene Ersparnisse. Aufgrund der Corona-Pandemie werden diese aber für sechs Monate bei einer Beantragung von Hartz IV nicht berücksichtigt.

Niemand, der ALG II beantragen muss, muss sich dafür schämen. Ein Bezug von Hartz-IV-Leistungen ist kein Ausdruck von persönlichem Versagen. Millionen Menschen sind hierzulande darauf angewiesen. Und Hartz IV ist kein Almosen, das der Staat Ihnen aus Gnade gewährt. Vielmehr besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.


Quelle: Der DGB informiert: Hartz IV. Einkommenssicherung in der Corona Krise, Stand 27. März 2020

Die vollständige Broschüre kann hier als pdf-Datei heruntergeladen werden.

Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Honorar, Erwerbslose, Freiberufler/Selbstständige
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 07.04.2020